Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleischrank

Kanzleischrank

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zur Aufbewahrung von Urkunden und Akten dienender Schrank
  • [in den] sonderlich dazu verordneten canzlei schranken [soll der Hofgerichtssekretär die Prozeßakten registrieren]
    1618 v.d.Ohe,LünebVerw. 151