Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleischreiben

im Sprachgebrauch der neuzeitlichen Staatsrechtslehre insbesondere des 18. Jh. ein von einer landesherrlichen Kanzlei ausgefertigtes landesherrliches Schreiben, das als Schriftstücktyp eigener Art, im Gegensatz zum Handschreiben und zum Brief, durch gesteigerte Förmlichkeit (Kanzleizeremoniell hinsichtlich Aussteller und Empfänger) gekennzeichnet ist, worin der höhere Rang des Ausstellers oder die zumindest erforderliche Gleichrangigkeit zwischen Aussteller und Empfänger zum Ausdruck kommen soll; in der Form des Kanzleischreibens spielen sich seit dem 17. Jh. der diplomatische Schriftverkehr und die fürstliche Familienkorrespondenz (hier später Handschreiben) ab; in einem allgemeineren Sinne wird aber auch schon in der Reichspublizistik des 18. Jh. und später unter Kanzleischreiben jedes förmliche und im Wir-Stil verfaßte Schreiben ,großer Herren' einschließlich der Reskripte (Kanzleireskript), Mandate, Patente, und dergleichen verstanden
I zum Begriff
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  • 1 zum Begriff
II Anwendungsbereich
III zu den bei Kanzleischreiben zu beobachtenden Formalien (Titulaturen, Wir-Stil, Gottesgnadenformel, Grußformel und Anrede, Ehrenwörter, Sprache, Verbindlichkeit der Diktion, Courtoisie: Schlußwunsch oder -kompliment mit Wiederholung der Anrede, Datierung, Unterschrift, Siegel und Verschluß): 1645 ArchÖG. 111 (1929) 643