Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleisession

Kanzleisession

wie Kanzleiaudienz; auch (beratende) Versammlung eines Kanzleikollegiums 
  • wan das consistorium gehalten wird, die cancelley-deliberationes zwar cessiren, im uͤbrigen aber denenselben cancelley-sessionen und deliberationen hiedurch nichts abgehen solle, damit die partheyen so viel mehr befoͤrderet werden moͤgen
    1717 CCOsnabr. I 1 S. 416 [vgl. ebd. 415]
  • sollen ... die canzleisessiones auch in seiner [des Kanzlers] abwesenheit in dem ... bestimmten ort, tag und stunden ihren beständigen fortgang haben ...; sollten wir uns aber mit unseren hoflager ausser unserer residenz Wien und an solchem ort befinden, allwo keine ordentliche zimmer zu denen canzleisessionen angewiesen wären ..., wird ... der erstere [canzler] durch den ansager dem anderten canzler erinnern lassen, wo die sessionen ... zu halten
    1720 Fellner-Kretschmayr III 354
  • die canzley-sessiones [der land- und justitzcancley] werden alle montage, dienstage, freytage und sonnabende gehalten
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 214
unter Ausschluss der Schreibform(en):