Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleisöhnelehen

Kanzleisöhnelehen

ein Kanzleimannlehen mit (gemeinsamem oder sukzessivem) Erbrecht der Söhne des Lehnsmannes; nur belegt in der Form Kanzleisöhne- und -töchterlehen mit Erbrecht sowohl der Söhne wie der Töchter
  • folgende species feudorum sind noch die bekanntesten: ... f) rechte canzley-söhn- und töchter-lehen, ... mit denen rechten canzley- denn auch durchgehends gemeinen canzley söhn- und töchter-lehen hat es ... gleiche beschaffenheit als wie mit denen canzley-mann-lehen, maßen in denenselben die söhne und töchter entweder nacheinander oder aber zusammen succediren, da übrigens sie allen beschwehrungen wie die canzlei-mann-lehen unterworffen sind
    1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 72f.