Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleitax(e)

Kanzleitax(e)

, Kanzleitaxa

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(aus mittellateinisch taxa); Nebenform Kanzleitaxt m. und f. (aus mittellateinisch taxata); zu lateinisch taxare = abschätzen, bestimmen; danach die Bedeutung:

I (durch Verordnung generell) festgesetzte Höhe der Kanzleigebühr, Gebührensatz, auch die die Gebührensätze enthaltende Ordnung (Kanzleitaxordnung); zugleich (überwiegend), nicht immer scharf zu trennen, Bezeichnung für die im Einzelfall erhobene Kanzleigebühr 
Sachhinweis: Kanzleigebühr mit Literatur

I 1 zum Begriff
  • canzley-tax ist eine gewisse vorgeschriebene gesetzmaͤßige abgabe, so derjenige, der etwas aus der canzley ausgefertiget haben will, entrichten muß
    1751 Buder 192 [vgl. ebd. 192f.]
  • unter den landsherrlichen revenuͤen sind mit einschluß derjenigen, welche bey der landschaftscassa einfließen, folgende ... die betraͤchtlichste, naͤmlich obgedachte steuern und anlagen, zoll, maut, aufschlaͤge, accisen, umgeld, papier- charten- und calenderstempel- canzleytaxen ...
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 404
I 2 Festsetzung der Kanzleitaxe 
  • alle abschiede, so denen partheyen in unserer [markgräflichen] cantzeley gegeben werden gegen der gebuͤhr, so in folgender cantzeley-taxa geordnet
    1561 CCMarch. II 1 Sp. 50
  • haben sich die ... gemeine staͤnde des marggrafthums Ober-Lausitz mit dem ... kayserlichem rath ... und landvoigt in Ober-Lausitz ... um ... folgende cantzley- und gerichts-taxa ... verglichen
    1562 CAug. III 107
  • in der pommerischen erbeinigung von 1569 ist enthalten: ... eine gewisse canzley-tax, wie dieselbe ... in unsern fuͤrstlichen canzleyen gereicht ... werden soll, die an sich billig und gebuͤhrlich und unserer landschafft, auch den canzley-verwandten unbeschwerlich
    1569 Moser,Landeshoheit I 346
  • 1599 QFSchleswHG. XV 42
  • [Überschrift in einer Gerichtsordnung:] deß schrannenschreibers cantzley tax 
    1622 SteirRefGO. 16
  • die cantzley-taxa betreffendt, resolviren ... s. fuͤrstliche gnaden sich dahin, daß die ... 1629 gemachte und renovirte cantzleytaxa hinfuͤhro festiglich gehalten ... werden solle
    1650 BrschwLO. IV 8 S. 100
  • 1652 ProtBrandenbGehR. IV 512
  • 1656 CCLuneb. II 1 S. 330
  • 1660 FormulaeCancel. 113
  • 1663 BrschwLO. II 315
  • [Überschrift in einer Kanzleiordnung:] von cantzley taxt und sportulen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 96
  • seynd ... zu abwendung solcher beschwer die saͤmtl. herren staͤnde von land und staͤdten bewogen worden, die alte cantzeley-taxam zu revidiren, in eine richtige neue form zu bringen
    1674 CAug. III 268
  • [Überschrift in einer Kanzleiordnung:] revidirte cantzeleytaxa des chur-fuͤrstl. saͤchsischen ober-amts wie auch der chur-fuͤrstl. saͤchsischen aemter ...
    1674 CAug. III 271
  • demnach ... verschiedene klagen wegen ersteigerten cantzley-taxes gehoͤret werden, ... so werden secretarien, registratores und scribenten desfalß verwarnet und ihnen anbefohlen, ihren pflichten gemees ein mehrers nicht, als was die cantzley-ordnung vermag, von den parteyen zu fordern oder zu nehmen
    1675 HessSamml. III 70
  • 1691 BeitrEssen 48 (1930) 259 Anm. 164
  • 1700 CCMarch. II 1 Sp. 267
  • 1702 FormulaeCancel. 113
  • damit ... die cantzley emolument von denen partheyen in richtigkeit bezogen werden könnind, habend mgh und oberen nach anhörung deß bißharigen cantzley-taxs denselben ... gutgeheißen und bestähtiget ... und ... habend mgh geordnet ..., daß diser hochoberkeitliche cantzleytax auf eine tafel geschriben und ... bey öffnung der cantzley-stuben vor deren thüren zu eines jedeßen verhalt auffgehenckt werden solle
    1710 BernStR. V 476f.
  • 1710 BernStR. V 479
  • [aus dem Entwurf einer beständigen Wahlkapitulation:] bey diesen hohen gerichten will der kayser niemand mit cantzley-geld oder mit taxgefällen beschweren ..., auch keine andere cantzley- oder [sonstige] taxa gebrauchen, als die von gesammten churfürsten, fürsten und ständen ... auf offentlichem reichs-tag beliebt und verglichen seye, und dieselbe ohne vorbewust und einwilligung der stände nicht erhöhen
    1711 Zeumer,QS.2 487
  • da ... des cantzley-taxes halber zwischen der cantzley und denen procuratoren oder partheyen vielfaͤltige irrungen entstanden, als wird ... zu maͤnnigliches wissenschaft die tax-ordnung ... hiernach gesetzt ...
    1713 RAbsch. IV 288
  • [Überschrift in einem justitz-reglement:] neue cantzley- und hof-gerichts-taxa 
    1718 BrschwLO. II 561
  • um 1720 CCLuneb. II 1 S. 609
  • 1723 CCOsnabr. I 1 S. 255 Anm.
  • 1724 CAug. I 1390
  • wir [Fürstbischof] befehlen ... unserm cancelley-directori und ... unsern cancelley-raͤthen, auch uͤbrigen cancelley-bedienten, daß sie diese unsere cancelley-taxe stricte nachgehen und bey unserer ungnade und schweren ahndung dawider niemanden im geringsten beschweren
    1724 CCOsnabr. I 2 S. 1054
  • habe ich [König] ... resolviret, daß es aus besonderer gnade gegen erwähnte stände bei der bisherigen observanz wegen gedachter großer kanzleitaxe verbleiben und ... keine aenderung gemachet werden soll
    1754 ActaBoruss.BehO. X 101
  • 1755 ActaBoruss.BehO. X 373
  • 1755 ActaBoruss.BehO. X 380
  • die aufsicht der canzley [des Reichskammergerichts] und die einrichtung des canzley-taxes ... ein urspruͤngliches gemeinsames haupt-geschaͤft einer ... reichs-visitation seye
    1767 Harpprecht,StArch. V 65
  • aus der cam. ger. ordn. von 1555 part. I tit. 23 erhellet, daß die cammergerichtliche canzley-tax von dem kayser und reichs-staͤnden gemeinsamlich errichtet worden seye
    1774 Moser,JustizVerf. II 454
  • 1783 CCOsnabr. I 2 S. 1035
  • 1785 Sonnenfels,Geschäftsstil 402
  • 18. Jh. CAug. III 107
  • 1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1591
  • 1802 Kamptz,MecklStPrR. V 312
  • [Übschr.:] kanzelleitaxe
    um 1810 SammlLivlLR. II 1959
  • SammlLivlLR. II 1961
I 3
Einziehung, Quittierung, Registrierung und Verwahrung der Gebühren
  • 1640 HadelnPriv. 252
  • befelch ..., daß sie agenten, gewalttraͤger und die vasallen ... die jenige lehen, deren investituren allbereit verwilliget oder noch verwilligt werden moͤchten, nach der verwilligung in dem loͤblichen reichs-hoffrath innerhalb monatsfrist mit erlegung der cantzley-tax unfehlbar empfangen ... sollen, mit der verwahrnung, daß in verbleibung dessen die beschehene verwilligung wiederumb cassirt ... werden solle
    1659 Uffenbach(3) 5
  • sollen hinfuͤhro einige process ... [erst] uff erfolgte gebuͤhrende bezahlung des cantzley-taxes dem bottenmeister und sonst niemanden ... zugestellt ... werden
    1661 FormulaeCancel. 127
  • von jedwedem gulden desjenigen canzley-taxes, so kraft der ... ertheilten fuͤrstlichen instruction in des supplicirenden hof-raths-registrators und taxators aestimation laufet und nachmahls unter die secretarien und cancellisten zu vertheilen stehet, ihm sechs pfennige passiren und gefolget werden, er auch solche zu erheben, zuruͤck und innen zu behalten befugt seyn solle
    1666 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 138
  • 1683 Uffenbach(1) 48 [vgl. ebd. 124]
  • soll bey unserem [herzoglichen] registratore die beobachtung, einnahme und berechnung der cantzley taxen und gefaͤlle seyn, welche dann derselbe ... getreulich und unnachlaͤßig einzumahnen, bey abforderung der gerichtlichen verordnungen solche sich reichen zu lassen und ... in guter verwahrsahm, auch richtige rechnung daruͤber zu halten und bey jedem gerichts-tage deren extract zu uͤbergeben hat
    1712 BrschwLO. II 25
  • soll bey unserem registratore die beobachtung, einnahme und berechnung der cantzley taxen und gefaͤlle seyn, welche ... derselbe ... unnachlaͤßig einzumahnen, bey abforderung der gerichtlichen verordnungen solche sich reichen zu lassen und ... in guter verwahrsam, auch richtige rechnung daruͤber zu halten ... hat
    1712 BrschwLO. II 25
  • werden die vor chur-fuͤrstl. cantzley allhie process-fuͤhrende partheyen und deren bestalte anwaͤlde ... angewiesen, kuͤnftig hin, wann deren gegentheile in termino publicationis sententiae nicht erscheinen solten, die referenten-gebuͤhr vor selbige zu verschiessen, dahingegen sofort eines mandati executiorialis ohne entgeld davor, jedoch die cantzley-taxa von dem ausgebliebenen theile zugleich mit exequiret werden soll
    1713 CCLuneb. II 1 S. 399
  • sollen ... von unsern [kaiserlichen] gubernatore, räten, referendarien und andern ... bedienten von denen parteien ... schankungen, sportl oder canzleitax bei unser schwärer ungnad, suspension ab officio oder ... entsezung des dienstes [nicht] angenomen, sondern von einem jedwedern ohne erwartung einer ergözlichkeit das behörige unverlängt von amtswegen ... expediret [werden]
    1715 Fellner-Kretschmayr III 166
  • ist der gemeinsame schluß erfolget, daß der kanzlei-tax ... von der kanzley erhoben, bey unterbleibender zahlung von denen steuren abgezogen oder sonst exequirt werden [soll]
    1719 Franken/Mader,ReichsrMag. IX 521
  • wenn sie [Juden] mit allhiesigen unterthanen etwas handeln, sollen sie ... bei hochgräfl. canzlei ad protocollum anzeigen und den canzleitax abzustatten haben von allem
    1719 Miedel,JudenMemmingen 58
  • die aufsicht auf alle vorgaͤngige taxe beruhet bey denen hof- und justiz-raths-collegien; auf den herrn- und canzleytax insonderheit aber haben unser hofraths-praͤsident und der lehen-probst mit zu sehen
    1730 Brandenburg-Ansbach/Moser,Landeshoheit I 345
  • [Überschrift:] koͤnigl. rescript an die breslauische ober-amtsregierung, daß die entrichtung der grossen cantzley-taxe vor eintragung der privat-hypotheken nicht statt habe
    1751 SammlSchlesOrdn. IV 197
  • [Befehl,] daß von nun an die churfuͤrstl. regierungsadvocaten fuͤr den kanzleytax haften und die expeditionen unweigerlich ausloͤsen sollen. zu welchem ende denenselben von ihren clienten ein ... angemessener vorschuß ... zu nehmen ... erlaubet ... ist
    1782 KurpfSamml. III 178
  • ist die canzleitaxe bezahlet, so duͤrfen die andern collegien fuͤr die intimation nichts weiter fordern
    1782 Scheidemantel,Repert. I 515
  • die procuratoren sollen die ruͤckstaͤndigen kanzleytaxen bey ihren parteyen sollicitiren und einmahnen
    1783 Vahlkampf,Miszellen I 538
  • ruͤcksichtlich der kanzleytaxe werden ... einem jedem amte gedruckte, gestempelte und gesiegelte aufnahmsscheine zugestellt, welche das amt nach fortlaufenden nummern den aufgenommenen buͤrgern und beysassen zu ihrer legitimation bey dem voigteyamte zugetheilt und woruͤber sich dasselbe mit dem kanzleytax-rezeptor alle vierteljahre berechnet
    1805 Aschaffenburg/v.Berg,PolR. VI 1 S. 106
  • alle belehnungs-gebuͤhren und geheimen kanzlei-taxen von allen thron- und kanzleilehen werden von dem taxationsamte des obersten lehenshofes eingehoben und mit monatlichen rechnungsauszuͤgen an die zentral-staats-kasse abgegeben
    1808 RepStaatsVerwBaiern I2 225
  • 1814 Frankfurt am Main/Pölitz,Verf. I 2 S. 1136
I 4
Verwendung der Gebühren
  • die ... cantzlei tax ... auf solche weise außgetheilett wurde, das der canzler daruon die helffte, die andere helffte aber ... die beiden lehen- vnd cammer secretarien participireten
    1609 MagProvRBrandenb. I 281
  • von jedwedem gulden desjenigen canzley-taxes, so kraft der ... ertheilten fuͤrstlichen instruction in des supplicirenden hof-raths-registrators und taxators aestimation laufet und nachmahls unter die secretarien und cancellisten zu vertheilen stehet, ihm sechs pfennige passiren und gefolget werden, er auch solche zu erheben, zuruͤck und innen zu behalten befugt seyn solle
    1666 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 138
  • solle referens bey abschlagung der processen, revisis actis originalibus, von denen in der cancelley-taxe no. 108 angesetzten 4 rthlr. kuͤnftighin 1 rthlr. zu genießen haben, die uͤbrige 3 rthlr. aber ad fiscum fließen
    1728 CCOsnabr. I 2 S. 1051 Anm..
  • die sportuln, canzleytaxen und fiscalischen gefaͤlle, die man diesem gericht [Reichskammergericht] zustunde, wollten zu besoldungen so vieler personen nicht hinlaͤnglich seyn
    1751 Buder 189
  • die besoldungen ziehen die canzleibedienten [des Reichskammergerichts] aus der canzleitax 
    1782 Scheidemantel,Repert. I 512
  • die taxen sind zur erhaltung der reichshofkanzleypersonen in gewißem betrachte ein eben so unsicheres mittel als die kanzleytaxen zur erhaltung der k.g. kanzley
    1792 Malblank,Kanzleiverf. III 410
I 5 Gebührenfreiheit
II übertragen für Kanzleitaxamt 
  • verfüege, das ... das geringste durch die secretarios oder cannzelisten, was zur tax gehört, bey sich in ire behaltnusen nit genomen noch aufbehalten werde, sonnder das man alle beschaidt bey der canzley tax habe vnnd die partheyen alda vnnd nit anhaimbs in heussern, welches alles pösen argwohn vnnd verdacht auf ime hat, abgeferttigt werden
    1613 QBehGBayr. 184
unter Ausschluss der Schreibform(en):