Kanzleitaxeinnehmer
Kanzleitaxeinnehmer
wie Kanzleitaxator
vgl.
Kanzleiverwandte
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die ausbleibende oder zu spat kommende personen durch den cantzley-knecht in ein absonderlich register verzeichnet [werden] und taͤglichen dem cantzleytax-einnehmern davon abschrifft zugestellt [wird], damit durch denselben bey vorgehender distribution des salarii einem jeden seine neglecta wuͤrcklich abgezogen ... werden1656 RAbsch. IV Zugabe 93 Faksimile
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solle ... der cantzley-tax-einnehmer dahin ... sehen, daß bey ausloͤsung der proceß die partheyen oder deren sachwalter uͤber den gewoͤhnlichen und determinirten tax nicht beschwehret werden1656 RAbsch. IV Zugabe 95 Faksimile
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daß die ... zur cantzley geliefferte proceß, urkund und andere brieffe nicht lang ohnexpedirt liegen bleiben ..., sondern ungesaumt gefertiget, ingrossirt, gesiegelt, dem cantzley-tax-einnehmer ad inscribendum eingehaͤndiget, so dann von demselben den procuratoribus oder partheyen ... auf vorhergehende behoͤrige bezahlung der jurium cancellariae gelieffert ... werden1662 RAbsch. IV Zugabe 98 Faksimile
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des cantzley-tax-einnehmers rechnungs-verhoͤr1673 RAbsch. IV Zugabe 107 Faksimile