Kanzleitaxeinnehmer

wie Kanzleitaxator
  • die ausbleibende oder zu spat kommende personen durch den cantzley-knecht in ein absonderlich register verzeichnet [werden] und taͤglichen dem cantzleytax-einnehmern davon abschrifft zugestellt [wird], damit durch denselben bey vorgehender distribution des salarii einem jeden seine neglecta wuͤrcklich abgezogen ... werden
    1656 RAbsch. IV Zugabe 93 Faksimile
  • solle ... der cantzley-tax-einnehmer dahin ... sehen, daß bey ausloͤsung der proceß die partheyen oder deren sachwalter uͤber den gewoͤhnlichen und determinirten tax nicht beschwehret werden
    1656 RAbsch. IV Zugabe 95 Faksimile
  • daß die ... zur cantzley geliefferte proceß, urkund und andere brieffe nicht lang ohnexpedirt liegen bleiben ..., sondern ungesaumt gefertiget, ingrossirt, gesiegelt, dem cantzley-tax-einnehmer ad inscribendum eingehaͤndiget, so dann von demselben den procuratoribus oder partheyen ... auf vorhergehende behoͤrige bezahlung der jurium cancellariae gelieffert ... werden
    1662 RAbsch. IV Zugabe 98 Faksimile
  • des cantzley-tax-einnehmers rechnungs-verhoͤr
    1673 RAbsch. IV Zugabe 107 Faksimile