Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleitisch
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Kanzleitaxordnung
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Kanzleitaxrezeptor
Kanzleitaxwesen
Kanzleiteil
Kanzleitermingeld
Kanzleitisch
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I
Arbeitstisch eines Kanzleibedienten bzw. des Kanzleipersonals in den Amtsräumen einer Kanzlei; auch besonderer Tisch in einer Kanzlei, wo bestimmte amtliche Schriftstücke zur Einsicht und Kenntnisnahme aufgelegt werden
- es sollen ... weder die partheien noch deren herren ihre diener in die canzlei gelassen, viel weniger ihnen zu denen canzleitischen zu sitzen ... gestattet [sein]1717 Fellner-Kretschmayr III 223Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- 1750 ActaBoruss.BehO. VIII 700
- die von der revisions-commission entworfenen gutachten der majorität und der minorität sollen 6 tag auf dem kanzleitisch liegen, es seie denn, dass die rappörte sogleich gedruckt und den mitgliedern beider räthe ausgetheilt werden1800 AktSammlHelvet. V 1342
- 1800 AktSammlHelvet. VII 1548
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- werden die eingegebenen gründe für und gegen die annahme des gesetzes zusammengefasst und jedesmal vier tage vor dessen berathung zur einsicht des landrathes auf den kanzleitisch gelegt1801 AktSammlHelvet. VII 1539Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1802 AktSammlHelvet. VII 1527
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II
Tisch für das Kanzleipersonal an der Hoftafel (II)
vgl.
Kanzleitafel (III)
- 1582? CCOsnabr. I 1 S. 457 Anm.
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- 1583 QFSchleswHG. XV 3
- cantzleydische, daran gehörig secretarius, cantzley gesellen, kammerschreiber, desselben gehulffe, organista, balbirer16. Jh. MLiv. II Mitau 16
- 16. Jh. MLiv. II Mitau 17
- 16. Jh. ZBergGesch. 30 (1894) 46