Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleitöchterlehen

Kanzleitöchterlehen

Kanzleilehen (I) mit Erbrecht auch der Töchter des Lehnsmannes 
  • folgende species feudorum sind noch die bekanntesten: ... f) rechte canzley-söhn- und töchter-lehen, ... mit denen rechten canzley- denn auch durchgehends gemeinen canzley söhn- und töchter-lehen hat es ... gleiche beschaffenheit als wie mit denen canzley-mann-lehen, maßen in denenselben die söhne und töchter entweder nacheinander oder aber zusammen succediren, da übrigens sie allen beschwehrungen wie die canzlei-mann-lehen unterworffen sind
    1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 72f.