Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleitür

Kanzleitür


I Eingangstür zu den Amtsräumen einer Kanzlei, die rechtliche Bedeutung vor allem als Ort für den Anschlag öffentlicher Bekanntmachungen, Verordnungen udgl. besitzt
  • wird unser [herzoglicher] bottenmeister ... befehliget, darob zu seyn, daß wöchentlich eine taffel vor der cantzley-thür öffentlich affigiret werde, worauf verzeichnet zu finden, welche sachen die woche über täglich expediret worden seynd
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 63
  • vor der cantzley thür eine verzeichnüs ... affigiren ..., daraus dann denen anwälden, wann in den [Gerichts-] sachen etwas verabscheidet oder verordnet, so fort kund werden kan
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 75
  • folgende taxordnung ... zu aller ... nachricht oͤffentlich von denen cantzellen publiciret und vor unßerer cantzleythuͤr ... affigiret werden solle
    1709 CCNass. III 46
  • diser tax solte ... auff eine taffel geschriben und vor der cantzley thür auffgehenckt werden
    1710 BernStR. V 480
II als Schranke für den Publikumsverkehr einer Kanzlei: 
unter Ausschluss der Schreibform(en):