Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiverfolg

Kanzleiverfolg

Geschäftsvorgang in einer Kanzlei 
  • [Kurfürst ist] nicht zuzugeben gesonnen ..., daß individuen meiner kanzlei ohne mein vorwissen kanzleiverfolgen eine publizität zu geben sich anmaßen
    1790 NrhAnn. 151/52 (1952) 324