Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiverwalter

Kanzleiverwalter

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie Kanzleidirektor, im allgemeinen synonym gebraucht, als Leiter der Reichkammergerichtkanzlei aber immer Verwalter oder Kanzleiverwalter genannt
Sachhinweis: 1521 RAbsch. II 182; 1661 FormulaeCancel. 126-137; 1735 CJPublAcad.3 542-545; 1748 RAbsch. IV Reg. zu I-IV s.v. Canzley-Verwalter; 1791 Malblank,Kanzleiverf. 239-242

I
I 1 zum Begriff
  • "wenn ... in der Braunschw. Canzleiordnung der Canzler bisweilen canzlei-verwalter genannt wird, so führte beim Kammergericht der Vorsteher der Canzlei allerdings diesen Titel" 
    1535 ZNdSachs. 1893 S. 282
  • 1551 Gundlach,HessZBeh. I 190
  • "der ordentliche Cammersecretär unter Herzog Julius ... durfte sich mit Umgehung des [Kanzlers] ... als einen canzleiverwalter und cammersecretär bezeichnen" 
    1576 Braunschweig/ZNdSachs. 1894 S. 173
  • canzley-verwalter, praefectus cancellariae
    1741 Frisch I 164
  • die vorsitzende person einer solchen kanzelley wird ... nicht kanzler, sondern kanzelleydirector und kanzelley-verwalter genannt
    1775 Adelung II 1497
  • bey dem reichscammergericht heißt ... der aufseher der canzley der canzleyverwalter 
    1782 ActaOsnabr. II 351 Anm.
  • gewoͤhnlich fuͤhrt der aͤlteste secretaͤr unter dem titel eines directors, expeditions-raths, canzley-raths, canzleyverwalters, protonotarii u.s.w. die unteraufsicht uͤber das canzleypersonal und dessen geschaͤfte
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 123
  • kanzeleiverwalter ... der vorsitzer einer kanzelei oder eines obergerichtes
    1808 Campe II 885
I 2 bei einem Kloster
  • die oͤffentliche verwaltung [des Klosters Zwiefalten] wurde von dem abt als regenten und seinem convent mit 4 beamten, 2 geistlichen (dem großkeller und kastner) und 2 weltlichen dienern (dem oberamtmann und kanzleyverwalter, der zugleich die steuerkasse verwaltete), besorgt
    1825 OAMünsingen 230
II Aufgabenbereich

II 1 allg. Verantwortung für den Kanzleibetrieb
  • dieweil dem cantzley-verwalter alle der cantzley [des Reichskammergerichts] geschaͤfften zu dirigiren gebuͤhrt, soll er vor allen dingen fleissigs aufsehen haben, damit zu verrichtung soleher der cantzleygeschaͤfften gute richtige ordnung gehalten und daß die personen ihren aemtern mit fleiß auswarten
    1555 RAbsch. III 63 [vgl. ebd. ff.]
  • [dem] cantzleyverwalter [des Reichskammergerichts] ... sollen ... die notarii, leser und andere cantzley-personen gebuͤhrlichen gehorsam ... leisten
    1557 RAbsch. III 158
  • [der secretarien, registrators, potnmaisters vnnd schreiber ayd:] alles, so mir ... vom cantzler oder cantzleyuerwalter zu schreiben, zu handln vnd ... auszurichten ... beuolhen wirdet, getreülich ... verfertigen
    1559 ZweibrückenKanzlO. 113 [ebd. 158, 204 u. 222]
  • ist ... dem registratorj einzebinden, das er ... on eins cantzlers oder cantzlej verwalters beuelh kain original oder registratur aus der cantzlej geb
    1559 ZweibrückenKanzlO. 114
  • 1561 CCMarch. II 1 Sp. 46
  • unser cantzler oder cantzeley-verwalter soll ... bey seinen pflichten befohlen seyn, uͤber diese raͤthe und cantzleyordnung getreulich zu halten
    1561 CCMarch. II 1 Sp. 51
  • die cantzley verwalter sollenn sich in verwaltung ires ambts ... dermassen haltenn, das die andern cantzley personenn ihnenn gepurlichenn gehorsamb zu leistenn desto mehr bewegtt werdenn moͤgenn, vnnd dieweill ihnen alle der cantzley geschefft zu dirigiren geburtt, so sollenn sie vor allenn dingenn ein vleißiges auffsehens habenn
    1566 CCNass. I 1 Sp. 271
  • 1566 CCNass. I 1 Sp. 289
  • sollen unser [herzoglicher] prothonotarius und secretarien und alle cantzleyvorwandten ... kein protocol oder registraturbucher ohne des cantzlers oder cantzleyvorwalters vorwißen und bevhelich niemands ... zustellen, keine furstlichen noch parteyenbrieffe oder handlung von dem furstlichen hoffe in ire heuser oder herbergen tragen
    1575 Pommern/Kern,HofO. I 111
  • es sollen auch vnsere cantzlei verwaltter ein vleißiges auffsehens habenn, das die registraturn in gutter ordnung gehaltenn ... werden
    1578 CCNass. I 1 Sp. 400
  • nach dem einem cantzleyverwalter alle der cantzeley geschaͤffte zu dirigiren gebuͤhrt, soll er insonderheit darob ... seyn, daß ein richtige ordnung gehalten vnnd die personen zu rechter ... zeit in der cantzley erscheinen, darinnen bleiben vnd jhrer aempter mit fleiß außwarten ..., sonderlich soll er die vorsehung thun, daß die acta und protocolla ... compliert ..., deßgleichen daß die proceß, vrtheil vnnd andere brieff jederzeit in der cantzley zum ehesten so muͤglich verfertigt [werden]
    1610 Wehner,HofgRottw. 21
  • soll der bottenmeister alle quartal bey der buͤchsentheilung die ordinari buͤchs sampt dem geld verschlossen neben der ordentlichen richtigen specification uͤber die einnahm und außgab mit darzu gehoͤrigen zettuln und verrechneten concordi geltern dem cantzley-verwalter [des Reichskammergerichts] als der botten deputato gebuͤhrlich einhaͤndigen ..., damit ... die voͤllige außtheilung ... in beysein gedachtes cantzley-verwalters alle quartal ... ohnklagbar geschehen moͤge
    1653 FormulaeCancel. 122
  • 1656 RAbsch. IV Zugabe 91 [vgl. ebd. 92]
  • solle ... zu verhuͤtung confusion und unordnung im frequentiren und sitzen bey den gerichtlichen audientzien der cantzley-verwalter [des Reichskammergerichts] gewisse verordnung thun, um welche stund und zeit ein jedweder sitzen und wie sie unter einander zu alterniren haͤtten
    1656 RAbsch. IV Zugabe 93
  • daß alle cantzley- und leserey-verwandte ... unserm cantzley-verwalter als ihrem von uns [ertz-cantzler] vorgesetztem haupt allen schuldigen respect und gehorsam erweisen sollen
    1673 RAbsch. IV Zugabe 105
  • 1673 RAbsch. IV Zugabe 106
  • 1673 RAbsch. IV Zugabe 108
  • 1713 RAbsch. IV 283
  • 1713 RAbsch. IV 285
  • 1713 RAbsch. IV 286
  • stehet ... dem cantzley-verwalter frey ..., [einen] unfleißigen copisten in eine geld-straff zu nehmen
    1713 RAbsch. IV 287
  • soll der cantzley-verwalter gute obsicht haben, daß die partheyen bey taxirung der cantzley-gebuͤhr nicht uͤbernommen werden
    1713 RAbsch. IV 289
  • 1713 RAbsch. IV 300 [vgl. ebd. 300-302]
  • 1735 CJPublAcad.3 542
  • [beim Reichskammergericht] die bestrafung der frevel [der canzley-personen] dem ... canzley-verwalter zukomme
    1767 Harpprecht,StArch. V 120
  • der canzley-verwalter ... hat die oberaufsicht uͤber die canzley [des Reichskammergerichts], ... nimmt mit wissen und willen des erz-canzlers die ingroßisten, copisten und canzleidiener an, hat auch als von dem cammergericht darzu ernannter boten-deputirter die oberaufsicht uͤber die boten
    1774 Moser,JustizVerf. II 438 [vgl. ebd. 447]
  • 1774 Moser,JustizVerf. II 453
  • 1782 Scheidemantel,Repert. I 512
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 239
  • stellen [bei der Kanzlei des Reichskammergerichts], als z.b. die ... kanzleydiener ..., werden von dem kanzleyverwalter im namen des churfuͤrsten von Mainz ... vergeben
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 231
  • 1800 RepRecht V 99
  • zu der kanzley [des Oberhofgerichts] sollen ein kanzley-verwalter, der die aufsicht uͤber registratur, secretariat und schreibstube fuͤhre, ... bestehen
    1807 SammlBadStBl. I 77
  • 1815 BadStatHdb. 105
II 2
besondere Aufgaben; leitende Stellung in Verwaltung und Rechtspflege
  • des cammer-gerichts oder cantzley und fiscalische gefaͤll ... in eine kiste oder truhe ... mit dreyen schlossen bewahrt werde, darzu ... den dritten schluͤssel der cantzley-verwalter und gegen-schreiber ... haben
    1521 RAbsch. II 184
  • so offte parthey-sachen oder brieffe in unsere [markgräfliche] cantzeley einkommen, ... sollen unsere raͤthe ... neben unserm cantzler oder cantzeley-verwalter ... solche brieffe im gesambten rath verlesen, ... erwegen und darauff vorbescheid geben, guͤtlicher handlung sich unterstehen ..., und was also im gemeinen rath beschlossen, damit es desto schleuniger ins werck gesetzet werde, soll unser verwalter macht und gewalt haben, dieselbige abschiede ... zu ertheilen
    1561 CCMarch. II 1 Sp. 47
  • cantzlei verwaltter ... sollen ... alle bescheide, brieff vnd andere schrifften, so vnder vnserm [gräflichen] secrett oder insiegel inn vnserer cantzlei außgehenn, selbst zu renidiren [so!] vnd das conceptt neben demjenigen, so es begriffen, zu subscribirenn schuldig seinn
    1578 CCNass. I 1 Sp. 398
  • es sollen auch vnsere cantzleiuerwaltter alle forderungen, die wir [Graf] zu andern haben oder vonn andern ann vns geschehen moͤgen, inen getrewlich laßen beuholen seinn, darin verzeichnus vnd andere noͤttige berichtt verfaßen ... vnd ... neben vnserm statthalter vnd rethen daruber sitzen, die ersehen vnd berathschlagen, ... gleichfalls sollen sie darann seien, das alle vnsere vnd der vnserenn rechthendige sachenn gefurdertt ... werden
    1578 CCNass. I 1 Sp. 399
  • 1578 CCNass. I 1 Sp. 401
  • des cantzley-verwalters, deme die kaͤyserl. sigilla in verwahrung zu halten gebuͤhrt, auch die verantwortung obliegt
    1661 FormulaeCancel. 127
  • am [Reichs-] cammer-gericht werden die erkandte processe ... in der cantzley außgefertiget, von dem proto-notario ... abgefasset, durch die ingrossisten oder schreiber ins reine gebracht, ... unterschrieben, ... titel und insiegel abgelassen und von dem cantzley-verwalter ad mandatum electi imperatoris proprium ..., deßgleichen von dem proto-notario ... unterschrieben
    1711 UnterrichtProzeß 53
  • [sollen in Ravensburg] gewisse und beständige schuellherrn gesetzt und bestellt werden, welche die curam scholarum auf ihr gewißen ... nehmen ..., alß da seynd ... ein jeweiliger syndicus oder canzley-verwalther 
    1721 DiözArchSchwaben 28 (1910) 148
  • wollen wir [Herzog] ..., daß eine jede parthey, welche eine sache bey dem ober-amt-gericht bekoͤmmt, fuͤr die erste citation 3 rthlr. cronen erlegen und solche gebuͤhr von unseren regierungs-cantzlisten erhoben und mit ausgang jeden jahres an unsern p.t. cantzeley-verwalter bey unserer teutschen cantzeley mittelst ordentlicher designation abgeliefert werden solle
    1737 CCHolsat. I 44
  • wann ein neuer kayser erwaͤhlt wird, uͤberschickt derselbe das siegel, so kuͤnftig bey denen cammer-gerichts-expeditionen gebrauchet werden solle, an Chur-Maynz, welches sodann dem canzley-verwalter befiehlet, sich dessen zu bedienen
    1755 J.J. Moser, Einl. in das churfürstl.-maynz. Staats-Recht (Frankfurt 1755) 182
  • wann dem petito durch ein decret [des Reichshofrats] bewilliget wird, so wird dasselbe dem canzley-verwalter oder dem protonotario uͤbergeben, welcher das mandat, citation oder den appellations-proceß concipirt und dem ingrossirer zum mundiren giebt. das mundum wird von dem canzley-verwalter und dem protonotario unterschrieben und obsignirt
    1760 Schweser,Form. II 7
  • am [Reichs-] cammergerichte werden ... alle gerichtliche erkenntnisse im namen des kaysers ausgefertigt und nur durch den canzleyverwalter unterschrieben
    1767 Pütter,JurPraxis II 134
  • der canzley-verwalter [des Reichskammergerichts] ... revidiert alles, was unter kayserlichen namen ausgehet, unterschreibt es und besigelt es mit dem in seiner verwahrung habenden kayserlichen sigel
    1774 Moser,JustizVerf. II 438
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 239
  • 1793 Bischoff,Kanzlei. I 566
  • 1800 RepRecht V 99
  • hat das [Reichs-] cammergericht nichts gegen ihre person und geschicklichkeit einzuwenden, so werden sie [vom Erzkanzler ernannte höhere Kanzleipersonen] angenommen und auf der canzley in gegenwart des cammerrichters ... und des canzleyverwalters verpflichtet
    1800 RepRecht V 101
  • [beim Oberhofgericht] ein kanzley-verwalter ... das protokoll des vollen raths besorge, fuͤr die insinuation der beschluͤsse an die procuratoren, fuͤr die absendung der acten an die untergerichte und aller abgehenden fertigungen und die ruͤcklieferungen der acten zur registratur verantwortlich sey, das depositenwesen unter aufsicht und mitverantwortlichkeit der beeden kanzler verwalte und die tax-extracte besorge
    1807 SammlBadStBl. I 77
III
sonstige rechtliche Bestimmungen

III 1 Bestellung und Vereidigung
  • die beyde doctores odder cantzley verwalter sollen vns [Graf] ... geloben vnd zue gott ... schweren, ihrem beuolhenen ambt trewlich vnd mitt moͤglichem vleiß vor zu seyn, auff die mengell der cantzley vleißiges vffmercken zu haben, ... auch jderzeitt geburlichs einsehens zu thun, damitt die personenn iren ambtern mitt vleiß auffwartten, in vorfallenden rechtlichen sachen nach des reichs gemeinen rechten vnnd abschieden, auch sonsten nach redtlichen, erbaren lendlichen ordnungen, stattutenn vnnd gewonhaitten vnserer graue vnd herschafften, so vor sie bracht werden, dem hohen vnnd niddern nach irer besten verstandtnus gleiche bescheidt vnnd vrtheill zuuerfassen vnd sich nichts ... bewegen lassen, ... gaabe oder schenck durch sich selbst odder andere nemehn zu lassen, auch keinen sondern partheilichen zufall odder anhang in vrtheill zu suchen odder zue machen, ... die sachen nach boͤser meinung nicht auffzuhaltenn vnd sonst alles dasjenige zu thun ..., so ihnen als trewen dienern geburt ..., ohne alle geferde
    1566 CCNass. I 1 Sp. 291
  • der canzley-verwalter [des Reichskammergerichts] wird von Chur-Maynz [als Erzkanzler] bestellt, aber auch dem cammergericht verpflichtet
    1774 Moser,JustizVerf. II 438
III 2 besondere Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit (oben II)
  • sollen vnnser [herzoglicher] canntzler, canntzleyuerwalter, secretarien vnd alle anndere cantzley personen mit sonnderm fleiß daran sein, das niemands ... inn der canntzley mit dem feür oder liecht farlessig vmbgee ... im fall aber ... bey vnnser hofstat im schloss, bey oder in der canntzley ein ... feür endstuend, so sollen sich vnnsere canntzler, canntzleyuerwalter, secretarien, registrator, schreiber ... bey nacht oder tag zu der canntzley verfuegen
    1559 ZweibrückenKanzlO. 175f.
  • die canzlei verwaltter ..., wo wir [ihnen] ... geheime sachen beuhelen wurden, die nicht inn vnsere gemeine cantzlei oder vor die sambttliche rethe gehoͤrenn, sollen sie ... dieselbe ... inn geheim halttenn
    1578 CCNass. I 1 Sp. 401
  • ein canzleyverwalter soll ... an kein ort old end schreiben dann allein mit vorwüssen eines hn. prälaten oder dero gnaden anwalter, darzuo alles das so ratweis vnd in geheimb gehandlet wird, oder sonst brief, gschriften, botschaften oder andres, so in heimlikeit verbleiben vnd zuo verschweigen sich gebürt, sein leben lang niemand öffnen, ... auch wo er verneme ... von einem oder mehr, das einem prälaten vnd gotshaus zuowider vnd zuo nachteil reichen möchte, solliches ihro gnaden alwegen beyzeiten getreülich vnd in geheimb ... oder offentlich anzeigen ... item alles einnemen vnd ausgeben in den rechnungsbüocheren vnd alles anders das gotshaus belangend ... soll er ordentlich jedes in sein gebürendes ort fleissig aufzeichnen, nützig daran versaumen noch vergessen ... alle des gotshaus gewarsaminen, büecher, brief, register, rödel vnd anders, so ihm vertraut, soll er wol versorgen vnd davon nützig veraberwandeln ... zue den zeiten ..., so er an frömbde ort ausgesant ... wurd, soll er allen den befelch, so jhme geschriftlicht, muntlich oder sonst aufgegeben wird, getrüwlich vnd zum fleissigisten ausrichten, auch was jhme derenhalben in denselben sachen befohlen oder ... begegnet, in ein memorial oder denkbüochli ... aufzeichnen, ... damit er iederzeit die ratschläg, vnd was ein herr jhme zuo behalten u. notieren befilcht, verfassen könne. so er mit einem hn. prälaten über feld zue reiten verordnet wird, soll er sich ... beflissen, auf ih. gn. zu warten ...
    17. Jh. (oder früher) Muri/Argovia 2 (1861) 72
  • befehlen die kayserliche commißion und visitatores dem cantzley-verwalter ... ernstlich und wollen: ... daß er ... fuͤr sich selbst ... mit gutem exempel vorgehen ... solle
    1713 RAbsch. IV 285 [vgl. ebd. 285-289]
  • dieweil dem cantzley verwalter ... alle der cantzley geschaͤfft zu dirigiren gebuͤhrt, ... soll er ... morgens zu gewoͤhnlicher rathstunde in der cantzley iederzeit zeitlich erscheinen, auch sich sonsten vom gericht [Reichskammergericht] nicht viel absentiren ..., auch in der audientz zu rechter zeit erscheinen
    1735 CJPublAcad.3 542
  • landgr. Philipp setzt in seinem bedenken über die canzleyordnung von 1546, daß ein jeder hofrath, canzleyverwalther, secretarius und canzleyschreiber morgens winters und sommers um 7 uhr auf der canzley erscheinen und bis zum essen und nach essen bis zu 4 uhren daselbst bleiben und die sachen, so ... eingekommen ..., berathschlagen und abfertigen helfen sollte
    1771 Kopp,HessGer. II 179 Anm.
III 3 Entlohnung
  • jaͤhrlich ... bestaͤndig gereicht werde ... dem cantzley-verwalter, als botten-deputato, hundert zwey und funfftzig und ein halben ... reichsthaler
    1654 Meiern,ActaRatisb. Absch. 97
  • eines canzley verwalters jahrlohn 50 fl. wann er bei haus, ein paar brot vnd ein mass wein. schreib- vnd ex gratia sigilltax
    17. Jh. (oder früher) Muri/Argovia 2 (1861) 72
  • 17. Jh. v.d.Ohe,LünebVerw. 152
  • canzley-verwalter [des Reichskammergerichts] hat ... 640 thl. besoldung und als bottendeputirter 272 thl. 40 kr.
    1774 Moser,JustizVerf. II 438
  • der kanzleyverwalter [des Reichskammergerichts] bezieht ... mehrere besoldungen, und zwar 1) als kanzleyverwalter von den kanzleyeinkuͤnften jaͤhrlich 1280 fl., 2) als bothendeputirter von der reichssustentations- und pfennigmeistereycasse 272 rthl. 40 kr.
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 242
  • 1817 ProtBundesversamml. III 410
III 4
sonstige Rechte
  • 1521 RAbsch. II 182
  • 1661 FormulaeCancel. 126-137
  • 1711 Rädlein 173
  • 1735 CJPublAcad.3 542-545
  • 1748 RAbsch. IV Reg. zu I-IV s.v. Canzley-Verwalter
  • der canzley-verwalter [des Reichskammergerichts] ... hat den rang unmittelbar nach denen assessoren
    1774 Moser,JustizVerf. II 438
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. 239-242
  • kanzleyverwalter [des Reichskammergerichts hat] ... urlaub ... 6 wochen, welcher nur von dem churfuͤrsten von Mainz weiter erstreckt werden kann
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 242
  • der ... canzleyverwalter [des Reichskammergerichts] hat ... [in dem vollen rathe des cammergerichts] das recht, mit dem degen zu erscheinen, ohne jedoch votiren zu duͤrfen
    1800 RepRecht V 99
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):