Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kanzleiverwandt

kanzleiverwandt

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zum Personal einer Kanzlei gehörend
  • wir [Kurfürst] heißen ... vnserm hofmeister, statthalter, canzler, räthen, secretarien, schreibern vnd allen andern ... canzlei verwanten personen bei den pflichten, damit sie vns verstrickt, dieser vnser canzleiordnung ... getreulich ... zu geleben
    1525 AmbergKzlO. 59
  • 1559 ZweibrückenKanzlO. 183
  • 1569 CCNass. I 1 Sp. 332
  • 1569 Kamptz,MecklStPrR. V 323
  • 1578 CCNass. I 1 Sp. 399
  • die cantzlei verwandte gesellen sollen eine sondere schlafkammer haben
    1581 MLiv. II Mitau 25
  • solle ... der cantzleyverwalter [des Reichskammergerichts] gute obsicht haben, daß bey ihme und anderen cantzley- und leserey-verwandten personen dasjenige, worzu ihnen ... bemeldte ordnung, abschied, memorialien und geleiste eyd und pflichten verbinden ..., richtig eingehalten [wird]
    1656 RAbsch. IV Zugabe 91 [vgl. ebd. 104]
  • 1656 RAbsch. IV Zugabe 92
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 66
  • [wir, Herzog] fuͤgen hiemit ... allen ... cantzeley-verwandten beamten und bedienten ... zu wißen
    1724 Reyscher,Ges. XIII 1247
unter Ausschluss der Schreibform(en):