Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiverwandte

Kanzleiverwandte

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der am meisten verwendete, im 16. Jh. schon weit verbreitete Sammelbegriff für das Kanzleipersonal, vorwiegend für die niederen Kanzleibedienten, oder auch vereinzelte Bezeichnung für eine einzelne Kanzleiperson 
vgl. Kanzellierer, Kanzleiabbreviator, Kanzleiadjunkt, Kanzleiakzessist, Kanzleiamtsverwalter, Kanzleiamtsverweser, Kanzleiangehörige, Kanzleiangestellte, kanzleianverwandt, Kanzleianverwandte, Kanzleiarbeiter, Kanzleiarchivar, Kanzleiassessor, Kanzleiassistent, Kanzleiaufseher, Kanzleiaufwärter, Kanzleibeamte, Kanzleibediente, Kanzleienbefehlhaber, Kanzleibefreundete, Kanzleibewahrer, Kanzleibote, Kanzleibotenmeister, Kanzleibube, Kanzleidiener, Kanzleidieneradjunkt, Kanzleidienerschaft, Kanzleidirektor, Kanzleieinnehmer, Kanzleier, Kanzleiexpeditor, Kanzleifiskal, Kanzleigehilfe, Kanzleigerichtsverwandte, Kanzleigeselle, Kanzleigesinde, Kanzleiglied, Kanzleiheizer, Kanzleiherr, Kanzleiherrenleute, Kanzleihofrat, Kanzleihofsekretär, Kanzleihüter, Kanzleiindividuum, Kanzleiinspektor, Kanzleiische, Kanzleijunge, Kanzleijünger, Kanzleijunker, Kanzleiklepper, Kanzleiknecht, Kanzleienkommissar, Kanzleikonzipient, Kanzleikonzipist, Kanzleikopist, Kanzleikostensverwalter, Kanzleimitglied, Kanzleimittel, Kanzleinotar, Kanzleioffizial, Kanzleioffiziant, Kanzleioffizier, Kanzleiordonnanz, Kanzleipedell, Kanzleiperson, Kanzleipersonal, Kanzleipraktikant, Kanzleipräsident, Kanzleirat (I), Kanzleiregistrator, Kanzleireiter, Kanzleiskribent, Kanzleistaat, Kanzleistaatsschreiber, Kanzleistab, Kanzleisubalterne, Kanzleisubstitut, Kanzleitaxator, Kanzleitaxeinnehmer, Kanzleitaxrezeptor, Kanzleitranslator, Kanzleiverwalter, kanzleiverwandt, Kanzleiverweser, Kanzleivolontär, Kanzleivorstand, Kanzleivorsteher, Kanzleiwärter, Kanzler, Kanzleramtsverwalter, Kanzlerjunker, Kanzlersekretär, Kanzlist
Sachhinweis: Moser,Kanzlei 89-93, 105-108, 121-125; Pfeiffer,RRitterschaft I 204-213; C.F. Elsaeßer, Vermischte Bemerkungen in Beziehung auf Kanzleikollegien und Kanzleipersonen (1781); Elsaeßer,Kanzlei. 25-101; Malblank,Kanzleiverf. I 230-267 u. III 371-437; Bischoff,Kanzlei. I 50f.; SammlReichshofrat 256-260; Isaacsohn,PreußBeamte I bes. 232-234; F. Wagner, Kanzlei- u. Archivwesen der fränkischen Hohenzollern/ArchZ.10 (1885) 35-39; Lewinski,BrandenbKanzlei 58-64; R. Küster, Die Verwaltungsorganisation von Mecklenburg im 13. u. 14. Jh., Diss. Freiburg i.Br. 1909, S. 34-39; P. Richter, Die kurtriersche Kanzlei/MittPreußArch.17 (1911) 25-33, 43-53; Pischel,VerwWeimar I 279f.; P. Kirn, Das Urkundenwesen u. die Kanzlei der Mainzer Erzbischöfe/ArchHessG.2 15 (1928) 533-573; W. Grohmann, Das Kanzleiwesen der Grafen von Schwerin und der Herzöge von Mecklenburg-Schwerin im Mittelalter/JbMeckl. 92 (1928) 48-71, 80-83; Bröhmer,RefRKG. 62-66; v.d.Ohe,LünebVerw. 79-221; H.-M. Schaller, Die Kanzlei Kaiser Friedr.II./ArchDiplomatik 3 (1957) 207-286; Wattenbach,SchriftwMA. 456-466; Breßlau,Urk. I3 passim, bes. 548-560, 591-618; Pitz,Schriftwesen 424-431, 497; Burger,Stadtschreiber 102-104; Schmitt,NhdSchriftspr. bes. Kap.1; Bansa,Kanzlei 272-280; Bernhardt,ZentralbehWürtt. passim (insb. S. 77ff. über Ausbildung, Qualifikation, Bestallung, soziale Stellung, Einnahmen, Maßregelungen, Entlassung); vgl. auch die unter ~Kanzleiordnung (IV) genannten Kanzleiordnungen mit ihren entsprechenden Abschnitten, ferner: RAbsch. IV Reg. s. v. Canzley-Personen, NCCPruss. III 775-820

I der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Kanzleiverwandten läßt sich, da der Begriff Kanzleiverwandte alle Arten von Kanzleibedienten umfaßt, sachlich nicht umgrenzen, sondern umfaßt alle Arten von Kanzleigeschäften 
  • [Überschrift:] ordnung, so hoverichter und urteiler, wie es mit allen canzleiverwanten gehalten werden soll, in nachvermeldte schrieften verfast
    1563 Gundlach,HessZBeh. II 119
  • [Überschrift in Kanzleiordnung:] welchergestalt ein jeder cantzleiverwandter seine beuolhene sachen ordentlicherweise registrieren vnd belesen, auch darinen prothocolliern, referiern vnd registriern soll
    1569 CCNass. I 1 Sp. 335
  • 1569 CCNass. I 1 Sp. 342
  • cantzley-verwandter ... ist zu abschreibung der reichs-handlung dieses reichstags ... verordnet
    1569 Demeter,KurmainzKanzleispr. 20
  • 1570 Vorderösterreich/MittDmEls.2 23 (1911) 501
  • [Überschrift in Instruktion für die innerösterreichische Kammer:] wie die secretari und alle andere canzleiverwandten ire dienst besuechen und denen abwarten sollen
    1571 ArchÖG. 105 (1917) 170
  • 1572 QBehGBayr. 343
  • soll solche bestellung [der Briefe] durch den jenigen cantzleiverwandten, dem es der her cantzler auffleggen werd, beschehen
    1574 MünsterKzlO.(1574) 253
  • was unseres [herzoglichen] protonotary, secretarien, substituten und cantzleyvorwanten ambt sein [soll] ..., ist ... unser gerichts- und hoffordnunge einvorleibet
    1575 Pommern/Kern,HofO. I 112
  • 1582 AktGegenref. 310
  • 1583 AllensteinUB. III 3 S. 135
  • mach ein jeder vur der thuren einen oder dem anderen cantzleiuerwanten sain notorfft anmelden
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 25
  • 1592 CCOsnabr. I 1 S. 33
  • cantzleyschreiber ... neben vnnsern cantzleiverwandten fleiß fuͤrwenden, damit alle brieff ... nach gelegenheit der sachen ... ohne verzug vnnd mit wenigen costen ... verschickht werden
    1597 Reyscher,Ges. XII 506
  • sollen die ... canzlej verwandten in den sachen, darin sie geschrieben, die registratur mit halten vnd die sachen an ihren orth hinlegen helffen
    1610 CCOsnabr. I 1 S. 48
  • 1619 SchaumbLippeLVerordn. I 391
  • 1637 GesSammlMecklSchwerin I 45
  • wann abschrifft von den producten erkandt, sollen dieselbe von den cantzley-verwandten gefertigt ... werden
    1639 LübKanzlO. 55
  • 1652 CCOsnabr. I 1 S. 125
  • 1658 SammlReichshofrat 309
  • vnsere [herzoglichen] raͤth, cantzley verwanndte vndt andere diener in verrichtung vnserer sondern geschaͤfften zue bottschafften ... hin vnd wider verschickt [werden]
    1660 Reyscher,Ges. XIII 382
  • was der secretarien, archivarii und der andern kanzeley-verwandten amts-verrichtung und schuldigkeit ist, einem jeden aus seiner vollmacht zur gnuͤge bekannt seyn soll
    1669 Dähnert,Samml. I 419
  • unsere cantzley-verwandte die copeyen fertigen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 62
  • 1674 CAug. III 268
  • unser stattschreiber oder andere geschworne cantzley-verwandte ... solche verzig und versprechen in das pfandt- oder schuldbuch einschreiben
    1683 UlmG.u.O. 24
  • 1686 Österreich/Faber,Staatskanzlei I 248
  • sollen die cantzley verwandte sothane befelch ... expediren ... [und] ein buch ... haben, worinnen derjenige, so die befelcher expediret und die jura dafuͤr erhebet, so gleich solches unter seiner hand verzeichne
    1693 CCOsnabr. I 1 S. 406 Anm.
  • 1710 BrschwLO. III 4 S. 381 [vgl. ebd. 392, 393]
  • 1710 Moser,StaatsR. 45 S. 193
  • 1714 CCLuneb. II 1 S. 401
  • derjenige cantzleyverwandte, welchen ein concept zu mundiren und zu originalisiren gegeben und zugetheilet wird
    1714 CCLuneb. II 1 S. 402
  • 1717 Fellner-Kretschmayr III 244
  • 1719 Fellner-Kretschmayr III 301
  • 1720 Fellner-Kretschmayr III 351
  • die designationes sportularum ... gleich anderen cancelley-expeditionen ... von dem cancelley-registratore und den cancelleyverwandten verfertiget werden sollen
    1721 CCOsnabr. I 2 S. 1040 Anm.
  • 1723 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 79
  • unsere obrigkeiten ... die straff durch abordnung eines cantzley-verwandten indispensabiliter einzufordern haben
    1726 Bayern/Faber,Staatskanzlei 51 S. 739
  • die copeyen von denen cantzleyverwandten auf derer procuratoren kosten abgeschrieben werden sollen
    1730 CCLuneb. II 1 S. 404
  • 1748 CCOsnabr. I 1 S. 447f.
  • 1750 ActaBoruss.BehO. VIII 697
  • werden solche transumpta und copialbuͤcher durch geschworne notarios oder durch einen verpflichteten canzley-verwandten, besonders den registratorem oder archivarium, vidimiret
    1764 Fladt,Registratur. 22
  • koͤnnen von einem sonst verpflichteten canzley-verwandten mittelst derselben [registratur-repertoria] die acten ... leicht ... gefunden werden
    1764 Fladt,Registratur. 75
  • 1771 Kopp,HessGer. II 152 Anm. w
  • [den] canzley-verwandten ... die ausfertigungen obliegen
    1771 Kopp,HessGer. II 334
  • [Überschrift:] verordnung, wie sich die cancelley-verwandte bey ausfertigung der abschrifften und zuruͤcklieferung der originale zu verhalten, vom jahr 1771
    1783 CCOsnabr. I 1 S. 459
  • [Überschrift:] verordnung fuͤr die cancelleyverwandte wegen der expeditionen, vom 27. april 1748
    1783 CCOsnabr. I 2 S. 898
  • 1783 CCOsnabr. I 2 S. 1673 Anm.
  • 1787 KurpfSamml. IV 1052
  • die expedition [am Reichskammergericht] geschah unter vorsetzung des kaiserlichen namens und aufdruͤckung des kaiserlichen siegels. man findet auch schon unterschriften ganz allein von kanzleiverwandten 
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 460
  • 1805 RepRecht XII 208 Anm. k
II
sonstige rechtliche Bestimmungen
Sachhinweis: FrischlinFrischlin(Frankf. 1631) 499; Paul,WB.5 750 s. v. verwandt; SchwäbWB. IV 200; VorarlbWB. II 19

II 1 a Bestellung, Vereidigung, Entlassung
  • ich globe und schwere ... trew ... zu sein, zu deme alle sachen, so mir alß einem secretario oder cantzleyverwandten heimblich vertrawet werden, ... niemandten, alß denen sich gebueret, [zu] offenbahren
    1559 ZWestf. 59, 1 (1901) 166
  • 1572 CDSiles. XI 212
  • in ... unser cantzleyordtnung ußfüerlichen gesetzt und verordtnet [ist], wie es mit annehmunge und bestellung der räthe, cantzleyverwandten ... und deren aller verpflichtunge gehalten werden [soll]
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 502
  • soll ... keiner in die canzeley fuͤr einen schreiber, copisten oder canzley verwandten auff und angenommen ... werden, er habe sich dan ... vnß [Herzog] und vnser canzley mit einem koͤrperlichen eyde verwand gemacht
    um 1580 Kamptz,MecklStPrR. V 376
  • [Überschrift in Regierungsordnung:] der secretarien und cantzleyverwanten eydes-pflicht
    1606 Anhalt-Bernburg/KritJurWB. V/VIII 132
  • soll ihme [cantzler] ... angelegen seyn ... die bestallungen unserer cantzley-verwandten 
    Seckendorff,Fürstenstaat (1665) 685
  • huldigung der cantzleyverwandten. anno 1674 ... seind alle bediente von allen balleyen der hoch. fürstlichen cantzley ... nacher hof bescheiden und ... darauff ... von allen diesen bedienten die handgelübd genommen und alle solche cantzleyverwandte dadurch ... zu ihren bedienstungen confirmirt worden
    1674 WürtDienerb. 3
  • nachdem ... allezeit ... die raͤthe, secretarii, registratores, cancelley-verwandte und uͤbrige cancelley-bediente ... von directore und raͤthen in eyd und pflichten genommen ... worden
    1719 CCOsnabr. I 1 S. 397 Anm..
  • dependiret die annahme aller cantzley-verwandten, vom hoͤchsten biß zum nidrigsten, lediglich von dem gutbefinden des landes-herrns
    1750 Moser,Kanzlei 89
  • saͤmmtliche canzleyverwandte [des Reichskammergerichts] stehen unter dem churfuͤrsten von Maynz, welcher sie aufnimmt, absetzt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 145
  • die ernennung saͤmmtlicher kanzley-verwandten [des Kirchenrats] geschah zeither nach erfolgter denomination von seiten des collegii im geheimen consilio; kuͤnftig wird sie vom collegio selbst geschehen
    1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 285.
II 1 b zur Frage der Parität:
II 2 Dienstaufsicht
  • "dem Kanzler ... in seiner Neubestallung von 1508 anempfohlen wird, auf die Innehaltung einer solchen [Kanzleiordnung] seitens der cantzleyverwanten zu achten" 
    1508 Vogelgesang,PfälzKanzlei 39
  • 1525 AmbergKzlO. 30
  • wir [Herzog] wollen vnns ... vorbehaltten habenn ... die erkanntnus vnnd straff der vngehorsamen cantzleyverwandten 
    1550 Reyscher,Ges. XII 176
  • soll er [oberster Secretarius] ... die cantzley verwandten zur arbeitt vnnd vleissigem concipirenn vnnd schreibenn anhaltenn, sie ... vnderweissenn vnnd, da er einigen vnfleiß ... spuren wurde, sie ... ernstlich straaffen
    1566 CCNass. I 1 Sp. 274
  • 1566 CCNass. I 1 Sp. 293 [vgl. ebd. 403]
  • wa sich ainer oder mer cannzley verwandtenn zuwider der canzleyordnung ... halten wuͤrde, daß alßdann statthalter, landhouemeister, cantzler vnd andere, inn derenn verwaltung dieselbig vnngehorsam person ist, sollich vnngehorsamen ... straffen ... soll
    1569 Reyscher,Ges. XII 369
  • 1575 Braunschweig-Wolfenbüttel/Ruhnke,Hofmusikkoll. 44
  • wo aber von ... canzleyverwandten ... gefrevelt sollte werden ..., gegen denselbigen wöllen wir [Markgraf] uns ... geburliche straff zu statuiren ... vorbehalten haben
    um 1575 Baden-Baden/Kern,HofO. II 117
  • um 1580 Kamptz,MecklStPrR. V 363
  • 1588 CCOsnabr. I 1 S. 24
  • sollen ... die secretary ... darob sein, das dergleichen [Bruch der Verschwiegenheit] von denn cannzleyverwohnnten, mit welchen sie sich nit sollen zu gemain machen, nit beschehe
    1608 QBehGBayr. 373
  • 1617 LVerordnLippe I 355
  • 1652 CCOsnabr. I 1 S. 137
  • 1660 Reyscher,Ges. XIII 374
  • die reservat-sachen, so wir [Herzog] vnß vorbehalten, seyen ... die erkanntnus vnd straaff der vngehorsamen cantzley verwandten 
    1660 Reyscher,Ges. XIII 377
  • da sich ... zuetruege, das einer ... [der] ihnen secretarien untergebenen canzleiverwanten in seinen dienst nachlessig oder ungehorsamb were ..., so sollen sie secretarien solches keineswegs ... aus sich abstrafen, sondern es ... unserm obristen hofcanzlern anzaigen
    1669 Fellner-Kretschmayr II 544
  • 1669 FormulaeCancel. 137
  • da ein oder ander unter denen cantzley verwandten und dienern sich nicht der gebühr verhielte, so soll der cantzley-director ihm anfenglich seiner ampts gebühr erinnern, zum fall solches nicht würckte, solches collegialiter noch scharffer wiederholen und endlich ... es uns offenbahren
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 55
  • 1678 QBehGBayr. 244
  • 1719 Fellner-Kretschmayr III 318
  • der director [bei der breslauischen Oberamtsregierung] muß ... besonders auf die conduite der secretarien, registratoris und sämmtlichen kanzlei-verwandten achtung geben und dahin sehen, daß sie ... ihrer instruction überall nachleben
    1742 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 372
  • daß ... der churfuͤrst als erzkanzler ... maͤngel und gebrechen von allen kanzleyverwandten [des Reichskammergerichts] und von jedem besonders bey dem eid, womit er dem k.g. zugethan, erkundige und abschaffe
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 270
II 3
besondere Ge- und Verbote in Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit
  • soll ein jeder ... vnser [kurfürstlicher] canzleyverwanter nach seinem stand ains erbarn vnd redlichen lebens, wesens vnd kleidung sein, furen vnd tragen, sich keiner mit dem andern weder mit worten oder werken in keinerley weis' einlegen, in unfridlichen streit sich nit geben noch ander an sich henken, partheyen, neid, zwispaltung, widerwillen vnd feindschaft vndereinander erwecken oder furnemen, bey vnser straff vnd vngenad, besunder ein jeder dem andern freundschaft vnd gueten willen, wie sich geburt, erzeigen oder freundlich leben, auch sich leichtfertiger wort vnd vil mehr der werk enthalten, damit in alweg vns vnd inen selbst kein schad, nachred oder schimpff daraus erwachse; vnd wo einer vber den andern beschwernus oder anligen hette, soll er es dem andern umb abstellung desselben guetlich vndersagen. wo das nit helffe, an unsern hofmeister vnd räth seiner notturft nach bringen, die einsehung darin haben; vnd so das auch bei dem vngehorsamen nit angesehen wirdet, alsdan an vns langen lassen
    1525 AmbergKzlO. 30
  • ist vnnser [herzoglicher] ... beuelch, das vnnsere hofmaister, cantzler, cantzley, chammer vnnd visitation rhett, desgleichen alle anndere cantzley verwandten von niemands ..., mit denen sie ambts vnnd diennsts halber zu thun habenn, one vnnser genediges erlauben ainiche schengk nemen
    1553 Reyscher,Ges. XII 245
  • ain ydlicher vnnser canntzley uerwondter soll eines gotsforchtigen erbern wesen vnnd wanndls sein, auch sich kainer gegen dem andern in vnnotwenndige zenckh oder feindschafft einlassen. khain canntzley uerwondter soll on vnser [Herzog] vnd vnsers hofmaisters, stathalters vnnd cantzlers wissen vnd erlaubnuss hinweckh reiten
    1559 ZweibrückenKanzlO. 104f. [ebd. 156]
  • ist hiemit vnnser befelch: wann vnserer cantzley verwandten einer ... inn vnnsern oder seinen geschefften verraisen will, innsonderheit so er ein zeitlang aussenbleiben würde, das er mit rath vnnd wissen vnnsers cantzlers oder cantzley verwallters ainen an sein statt substituire
    1559 ZweibrückenKanzlO. 222
  • unsere [kaiserliche] canzleiverwante in gmein sollen auch kein frembte ungebührliche prasserei und spilgesellschaft in unser canzlei zuelassen
    1564 Fellner-Kretschmayr II 311
  • so feur oder lermansgeschrey ußging, so soll alles das hofgesindt, so nit raisig ist, dennechsten dem schloß und unserm gnedigen herren mit iren wehren zulauffen und darin bleiben biß uff weitern bescheidt ..., [sollen] auch die schreiber und cantzleiverwanten der cantzley zulauffen und daselbsten bleiben
    1568 Baden-Durlach/Kern,HofO. II 310
  • 1569 CCNass. I 1 Sp. 331 [vgl. ebd. 332f.]
  • sollenn ... vnnsere [herzoglichen] ... cantzleyverwandten sommers zeitten, alß von Matthie bis Galli, morgens zu sechs vhrn bis neuͤne vnnd nach essenß von zwelff vhrn biß viere, von Galli aber bis ... Mathie, also im winnter, morgenß zu sibenn vhrn bis zehenn vnd nach essenß von ain bis fuͤnff vhrn alle tag ausserhalb der sonn- vnnd anndern feyrtaͤg ... gewisslich im rath vnnd an jerenn verrichtungen sein
    1569 Reyscher,Ges. XII 395
  • [Verpflichtung,] waß die kantzleiverwandten in der cantzlei heimlichs sehen, horen, schreiben oder lesen ..., niemandt zu offenbaren
    MünsterKzlO.(1574) 256
  • sollen ... alle cantzleyvorwandten ... keine furstlichen noch parteyenbrieffe oder handlung von dem furstlichen hoffe in ire heuser oder herbergen tragen
    1575 Pommern/Kern,HofO. I 111
  • 1578 Carlebach,BadRG. II 152
  • um 1580 Kamptz,MecklStPrR. V 371
  • 1588 CCOsnabr. I 1 S. 24f.
  • 1592 CCOsnabr. I 1 S. 33
  • 1592 Kleinau,Wolfenbüttel 26
  • ist vnnser [herzoglicher] ernstlicher beuelch, das alle vnnsere ... cantzlej verwandten sich ... solcher henndel, dardurch vnnsere eigene vnnd ihnen zuuerrichten vfferlegte sachen verhindert werden moͤchten, gentzlich entschlagen
    1597 Reyscher,Ges. XII 501
  • damit auch die cantzleyverwandten ahnbefohlene sachen beßer und mit mehreren fleiß könten abwarten und man sie desto fruchtbarlicher zu gebrauchen habe, soll ... kein zecherey auff der cantzley gestattet werden
    1605 Münster/ZWestf. 59, 1 (1901) 163
  • das alle raͤth vnd canzleyverwandte dero landtsfuͤrstliche jura vnd oberkheit, glaidtliche, vorstliche, zoll- vnd alle andere gerechtigkheit fleißig in achtung nemmen vnnd geburender masßen handthaben, auch ... all ... ordnungen wie zuegleich dero landtrecht in fleißiger observanz haben vnd darob steiff halten
    1609 Reyscher,Ges. XIII 369 Anm.
  • 1614 Württemberg/Kern,HofO. II 159
  • 1618 v.d.Ohe,LünebVerw. 163
  • 1619 SchaumbLippeLVerordn. I 394 [ebd. 396]
  • soll ... ein jeder canzleiverwanter ..., ob ime etwas ... zu concipieren oder zu schreiben vertrauet wirdet, den gewohnlichen stylum unserer canzlei gebrauchen
    1628 Fellner-Kretschmayr II 456
  • solle sich niemandt von unsern hofdienern, canzleyverwandten ... unterstehen, einige arbeit bey den handwerkhsleuthen ohne unser oder unser rähte vorwißen machen zu laßen
    1636 Oberpfalz/Kern,HofO. II 208
  • daß unsere secretarii und sämtliche canzeley-verwandte, wes standes oder würden sie seyn, sich [in partheyen-sachen] dergleichen händel und sachen gänzlich äussern und enthalten
    1637 GesSammlMecklSchwerin I 50
  • zu der obern cantzleythuͤr sol ein jeder cantzley-verwandter ... den schluͤssel haben
    1639 LübKanzlO. 78
  • sollen die kanzleiverwandten die wochen, sonn- und festtagspredigt nicht liederlich versäumen
    1642 Pischel,VerwWeimar II 153
  • unsere ... canzley-verwandten ... sich aller buͤrgerlichen handthierung und gewerbes enthalten sollen
    1646 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 165
  • 1652 CCOsnabr. I 1 S. 130
  • 1652 CCOsnabr. I 1 S. 137f.
  • 1656 RAbsch. IV Zugabe 96
  • 1660 Reyscher,Ges. XIII 373, 380-382
  • wird er verwalter wie auch uͤbrige cantzley- und leserey-verwandten ihren obhabenden pflichten gemaͤß ... ernstlichen ... erinnert, alles dasjenige, was in dem rath und der cantzley in einem oder anderen vorgehet, in geheim zu halten, auch sonsten von der heimlichkeit des hoͤchsten gerichts ... das geringste nicht zu offenbahren
    1662 RAbsch. IV Zugabe 98
  • so bald von einer sache zu deliberiren ist angefangen, soll kein ander secretarius oder cantzley-verwandter in die rathstube kommen, wo er nicht außtruͤcklich gefordert wird
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 185
  • sollen unsere [herzoglicher] cantzley-director, rähte und cantzley-verwandte ... gottes wort bey sonn- und feyer-tagen, auch wenns möglich in der wochen, fleißig hören
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 54
  • unsern sämtlichen cantzley-verwandten ..., ihren freunden und bekandten einen vortheil zu machen und dieselbigen vor andern, welche vor der zeit suppliciret oder ihre notturfft eingebracht, einiger massen zu befoder n, ... bey ... straffe verbotten seyn soll
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 63
  • es sollen ... die secretarii und andere cantzleyverwandte ohne erlaubnüs, so lange die rähte in der cantzley seynd, nicht weg und nach hause gehen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 64
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 76
  • 1673 RAbsch. IV Zugabe 107
  • 1674 CAug. III 269
  • 1677 QBehGBayr. 227
  • 1678 QBehGBayr. 240
  • solle kainer aus den canzleyverwandten bey vnausbleiblicher straff sich anmassen, die beschaid, beuelch, signaturn oder anders abzuschreiben vnd den partheyen selbs hinauszugeben
    1678 QBehGBayr. 242
  • 1684 Schneidt,Thes. II 1465
  • der registrator und uͤbrige cantzley-verwandte ... ernstlich angewiesen werden, von der cantzley keine original acten oder schriften jemandten en particulier zu communiciren
    1692 CCOsnabr. I 2 S. 1672
  • 1693 CCOsnabr. I 1 S. 406
  • die cantzley-verwandten und gerichtsschreiber ..., so auff ungestempelt papier etwas ausgefertiget, zwey rthlr. erlegen und in entstehung guͤtlicher zahlung sofort deshalben exequiret werden
    1707 CCNass. III 26
  • 1711 Württemberg/Moser,Hofr. I Beil. 70
  • woͤllen wir unsern raͤthen, amptleuten, canzley-verwandten ... verbotten haben, einigen wein, er seye gleichs selbs von ihren guͤtern gewachsen oder nicht, auszuzaͤpffen oder auszuschencken
    1715 BadLO. 320
  • 1715 Fellner-Kretschmayr III 168
  • kein ... cancelley-verwandter ... bey verlust seiner bedienung einiger parthey advocando, consulendo, describendo, aliquid ex actis communicando noch sonst auf einige art directe aut indirecte bedienet oder behuͤlflich seyn sollte
    1716 CCOsnabr. I 1 S. 454
  • wir [Kaiser] wollen ... besonders geboten haben, dass keiner von unsern räthen und canzleiverwandten, so zu diser unserer canzlei [böhmische Hofkanzlei] angenomen wird, einem andern herrn, commun- oder privaten bedienet seie, vil weniger unter pflicht und bestallung sich gebrauchen lassen möge
    1719 Fellner-Kretschmayr III 312
  • 1719 Fellner-Kretschmayr III 319
  • ist denen secretariis, registratori und cancelleyverwandten bedeutet worden, von denen kuͤnfftighin zu eroͤfnenden oder noch nicht communicirten end- und formlichen bey-urtheln, sie seyen von der cancelley oder auswaͤrtigen rechts-gelehrten abgefasset, denen partheyen oder ihren anwaͤlden oder sonsten jemanden keine abschrifften außzustellen oder abfolgen zu lassen
    1720 CCOsnabr. I 1 S. 426 Anm.
  • sollen ... alle ... unsere canzley-verwandten ... allhier [zu Bayreuth] haͤuslich wohnen
    1723 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 80
  • keiner von den canzley-verwandten die advocaten und procuratoren an dem tische oder im hause haben und mithin allen schein einer genauen verstaͤndnis vermeiden soll
    1723 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 91
  • 1723 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 94
  • 1723 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 100
  • decret, daß die canzley-verwandten sich des advociren enthalten sollen
    1726 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 109
  • 1736 Wintterlin,BehWürt. I 140
  • 1743 Hartmann,WürtGes. II 571
  • wer von allen canzleyverwandten um die ... gesetzte zeit nicht erscheinet ... und keine ... entschuldigungs-ursache ... wissen laͤsset, ... der soll einen guten groschen in die neglecten-buͤchsen erlegen
    oJ. (vor 1751) Brandenburg-Ansbach/Moser,KlSchr. I 494
  • 1762 Kretschmayr-Walter III 151
  • 1762 Kretschmayr-Walter III 157
  • sind ... saͤmmtliche canzleyverwandten ... ihrer schuldigkeit dahin erinnert, daß sie dieselbigen [Ausfertigungen] beschleunigen
    1771 Kopp,HessGer. II 334
  • kein kanzleiverwandter sol ... den parteien in ihren sachen rathen oder andere schriften verfassen, sohin nicht advociren oder beistand leisten
    1779 Bayern/Elsaeßer,Kanzlei. 5
  • erinnerung an die kanzlei-verwandte, als taufpathen in maͤnteln zu erscheinen
    1792 Hartmann,WürtGes. II 627
  • 1797 KurpfSamml. V Reg. 32
  • 1804 BadKirchInstr. 394
  • bey ... strafe ist auch allen kanzley-verwandten, justiz- und kameral-beamten, welche seit ... 1805 eine anstellung erhalten haben oder ... auf eine andere stelle versezt oder befoͤrdert worden sind und mit deren gehalt eine veraͤnderung vorgegangen ist, der verkauf ihres besoldungs-holzes verboten. decr. ... 1807
    1815 WirtRealIndex II 333
II 4
Entlohnung
  • [Überschrift:] extract, waß bei der regierungß zeitten den verordneten herrn statthaltern, räten, gelärtten, secretarien, canzleiverwandten ... vermög ihrer bestallungen zum underhalt gehabt
    nach 1581 Münster/ZWestf. 59, 1 (1901) 139 [vgl. ebd. 141]
  • [in Hofordnung:] vnseren secretarien vnd cantzley-verwandten sollen zu jeder malzeit sechs essen vnd dabey nottuͤrfftig bier gelangt werden
    1595 CCOsnabr. I 1 S. 461 Anm.
  • 1595 CCOsnabr. I 1 S. 462 Anm.
  • damit ... mit den canzlej gefellen richtig vmbgangen vnd gleicheit zwischen vnsern canzlej verwandten gehalten werde, wollen wir [Fürstbischof], das ... in vnser canzlej eine lade mit zweien vnterscheidtlichen schlossern verordnet sey, ... darin alle canzlej gefelle ... neben einem register, so darzu zu halten, eingelegt vnd verwarlich beisammen gehalten vnd alle halbe jahr mit rahdt vnsers canzlaͤrs außgetheilet ... werden soll
    1610 CCOsnabr. I 1 S. 52
  • von deren [der Standeserhöhungen] tax ... die decimae in die gemeine bibalien der cantzley-verwandten kommen
    1610 SammlReichshofrat 296
  • [Kostgeld] canzleyverwandten jedem wochentlich 1 rthlr.
    1624 QFSchleswHG. XV 257
  • was ... von bibalien, juribus cancellariae und ... verehrungen in die canzlei kombt, darüber soll er [taxgegenschreiber] ... daran sein, dass solche geföll nicht in die tax, sonder in ein andere nebentruchen eingelegt und es sonsten damit gehalten werde wie mit der taxtruhen, auf dass die canzleiverwanten ... in der austhailung sich destoweniger ainicher weiss vervortheilt zu sein beclagen mügen
    1628 Fellner-Kretschmayr II 467
  • canzeley-verwandten jedem an besoldung 25 rthlr. und für die kleidung 10 rthlr., zusammen 35 rthlr.
    1634 QFSchleswHG. XV 224
  • 1647 Fellner-Kretschmayr II 494 [vgl. ebd. 495]
  • 1647 Fellner-Kretschmayr II 498
  • 1652 QFSchleswHG. XV 268
  • [die] cantzley-verwandten ... ein jeder seine besoldung auß handen deß taxatoris gegen behoͤrigen schein erwarten [sollen]
    1658 SammlReichshofrat 303
  • solle ... ein bestaͤndiges register auf der cantzley offentlich gehalten und in dasselbige ... alle taxbahre expeditiones ... eingetragen werden, damit ... jeder cantzley verwandter, was ... in die theilung kommen, wissen moͤge
    1658 SammlReichshofrat 305
  • nachdeme sich begeben mögte, dass einem aus denen canzleiverwanten zu zeiten zwei dienst zugleich anvertrauet würden, als haben wir [Kaiser] ... resolviert, dass demselben keinesweegs doppelte, sondern nur die einfache, doeh die gröste besoldung unter beeden diensten geraichet werden solle
    1669 Fellner-Kretschmayr II 541
  • durch vil jahr ... ihme [taxator] als andern canzleiverwanten ausser der jurium cancellariae und bibals auch ein absonderliche verehrung, collationir- concipier- schreib- und schnurgeld gegeben ... worden
    1669 Fellner-Kretschmayr II 552
  • [Überschrift in Kanzleiordnung:] lista, nach welcher der taxator bei der n.-ö. expedition denen canzleiverwanten die besoldungen jährlich zu geben hat
    1669 Fellner-Kretschmayr II 579
  • die sportulae ..., welche die partheyen entrichten, sollen ... von denen cantzley-verwandten ... in einen kasten gelegt ... und von unsern [herzoglicher] cantzley-director unter sie vertheilet werden
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 55
  • wir [Kaiser] auch zu erhaltung gueter einigkeit unter unseren gesambten hoch- und nideren canzleiverwanten für guet befunden, dass ... alle ... bei allen drei canzleien vermög dieser verneuerten taxordnung eingehende gelter in ein universaltaxambt eincassiert und ... vertheilet werden sollen
    1683 Fellner-Kretschmayr III 4
  • was ... die sonsten vor diesem dem hofcanzler, vicecanzlern, secretarien und denen übrigen canzlei-verwanten zu raichen gewöhnliche neue jahr, holz- und kerzendeputat, taxierte verehrungen ... anbelangt, dieses alles ... wollen wir ... genzlichen abgestellt und aufgehebt haben
    1683 Fellner-Kretschmayr III 8
  • 17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 584
  • dann dadurch denen cantzley-verwandten eine neue ... arbeit aufgebuͤrdet wird, folglich billig, daß denenselben eine ergoͤtzlichkeit dafuͤr zugewandt werde
    1712 CCLuneb. II 1 S. 389
  • 1712 Fellner-Kretschmayr III 63
  • 1723 CCOsnabr. I 2 S. 928 [ebd. 1673 Anm.]
  • 1742 CCLuneb. II 1 S. 389
  • 1746 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 704
  • die für die untere canzley-verwandte ... bewilligte zahlung auß dem tax-ambt respectu deren von jeden genüsßenden hof-quartier
    1746 MittÖstArch. 3 (1950) 226
  • saͤmmtliche canzleyverwandte [des Reichskammergerichts werden von] dem churfuͤrsten von Maynz ... salarirt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 145
  • es betragen ... die diaͤten fuͤr ... einen registrator, landbaumeister und canzleyverwandten 1 1/3 rthlr.
    1783 CCOsnabr. I 2 S. 1081 Anm.
  • 1800 Kursachsen/ZRG.2 Germ. 84 (1967) 342
II 5 sonstige Rechte
  • geburt ... der erst tisch inn der turnitz den secretariis und amptleuten, der ander tisch den canzleyverwandten und ... alten erbarn dienern
    1568 Baden-Durlach/Kern,HofO. II 135
  • wan ... wir [Fürstbischof] nit vff dem schloß predigen lassen, sonderen auß vnserem hofflager zur kirchen reiten oder gehen wollen, so sollen ... in der ordnung ... vnser hoffmarschalck mit den anderen vom adell vorher gehen, vnsere raͤthe aber, beide geistlich vnnd weltlich, die negsten hinder vns sein, darauf secretarien, cantzlei-verwandten vnnd das ander gesinde denselben gestracks zuruͤgk folgen
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 461
  • die canzleiverwandte und hofgesind der mehrer teils ire gutter nit besteuren
    1595 WürtLTA.2 I 297
  • wann ... unter unseren vornehmen dienern als ... cantzley-verwandten ... todes-faͤlle zutragen und ihre erben im heil. roͤm. reich seyn und bleiben ..., dieselbe mit abziehung des dritten pfennings gaͤntzlich verschonet bleiben [sollen]
    1623 BrschwLO. IV 6 S. 3
  • wir ... fuͤr billig erachten, daß in regula alle canzley-verwandte von den obsignaturen und inventuren [nach ihrem Tode] wie bishero ... befreyet seyn
    1733 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 280
  • ist ... niemand als unsern ministern und wirklichen raͤthen, in hofdiensten stehenden ... secretairen und canzleyverwandten ... damit [mit zollbefreyung] zu willfahren
    1734 Brandenburg-Ansbach/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 180
  • in denen städten mit dem bürger-recht die brau-gerechtigkeit erlanget wird, auch solche denen räthen und canzley-verwandten vergönnet ist
    1769 Brandenburg-Bayreuth/ArchOFrk. 23, 2 (1907) 82
  • in sterbfaͤllen oder bey dem abzug ... eines ... ritterschaftlichen kanzley-verwandten und dieners wird ihm oder seinen relicten die nachsteuer-befreyung von dem exportirenden vermoͤgen zugestanden
    1778 Nürnberg/Mader,ReichsrMag. II 235
II 6
Gerichtsstand
  • wann jemand von unsern [herzoglichen] cantzley-verwandten wegen seiner liegenden stadt-gründe und häusern von einem andern, wer derselbe auch ist, mit recht belanget wird, solches nur alleine vor der cantzley oder dem land- und hoff-gerichte per appellationem geschehen und verrichtet werden soll ...; da aber einer unser cantzley-verwandten einen bürger oder einwohner in einerley wege zu rechte besprechen wolte ..., so soll derselbige kläger des beklagtens forum und jurisdiction folgen und den judicialibus in allem als ein forensis gebührende folge thun
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 66
  • sollen alle ... canzleyverwandte ... so wohl in personalibus als realibus vor vnserer stiffts regierungs canzley besprochen werden
    1714 CCOsnabr. I 1 S. 150
  • unter dem foro der regierung stehen und bleiben in civilibus und criminalibus allerley rechts-anspruͤche, sie moͤgen real oder personal seyn, alle personen, so in und bey saͤmtlichen collegiis stehen, von dem groͤsesten bis zum geringsten canzley-verwandten 
    1746 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 319
  • uͤber die saͤmtliche canzley-verwandte kan der reichshof-rath sich mit allem fug der gerichtbarkeit aus eben denen gruͤnden anmassen, aus welchen das [Reichs-] cammergericht solche uͤber dasige canzleypersonen behauptet
    1774 Moser,JustizVerf. II 101
  • unter seinem [des Königsberger Oberburggrafen] gerichtszwange stehen ... die geheimen kanzleyverwandten 
    1785 Fischer,KamPolR. II 158
unter Ausschluss der Schreibform(en):