Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleivortrag
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von einem oder mehreren höheren Kanzleibedienten abgefaßtes, dem Landesherrn schriftlich übermitteltes, häufig auch mündlich vorgetragenes Gutachten oder Votum
vgl.
Kanzleigutachten
Sachhinweis: Gross,Reichshofkanzlei 171-178
- sollen alle vnsere canzlei legerbucher, acta, handlungen, vortraͤge [ein Wort?] ... richtig inventiret ... werden1610 CCOsnabr. I 1 S. 46Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- die canzleivorträge, gutachten oder memoralien wenigstens durch drei oder vier und zwar solche räthe vorgenommen werden, welche an dem canzleischluss keinen theil haben und daher ... ohne vorurtheil ... ihre meinung eröffnen können1745 Fellner-Kretschmayr III 515Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- anmerckungen von cantzley-vortraͤgen und aufsaͤtzen1750 Moser,Kanzlei 16 [vgl. ebd. 16-21]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1765 Kretschmayr-Walter III 352
- 1804 Josephinismus IV 366