Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleivortrag

Kanzleivortrag

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von einem oder mehreren höheren Kanzleibedienten abgefaßtes, dem Landesherrn schriftlich übermitteltes, häufig auch mündlich vorgetragenes Gutachten oder Votum
Sachhinweis: Gross,Reichshofkanzlei 171-178
  • sollen alle vnsere canzlei legerbucher, acta, handlungen, vortraͤge [ein Wort?] ... richtig inventiret ... werden
    1610 CCOsnabr. I 1 S. 46
  • die canzleivorträge, gutachten oder memoralien wenigstens durch drei oder vier und zwar solche räthe vorgenommen werden, welche an dem canzleischluss keinen theil haben und daher ... ohne vorurtheil ... ihre meinung eröffnen können
    1745 Fellner-Kretschmayr III 515
  • anmerckungen von cantzley-vortraͤgen und aufsaͤtzen
    1750 Moser,Kanzlei 16 [vgl. ebd. 16-21]
  • 1765 Kretschmayr-Walter III 352
  • 1804 Josephinismus IV 366
unter Ausschluss der Schreibform(en):