Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiwesen

Kanzleiwesen

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Inbegriff aller eine Kanzlei betreffenden Angelegenheiten; auch der Geschäftsgang einer Kanzlei 
  • bey ... dem gantzen cantzley-wesen [der Reichshofkanzlei] ... soll ... der vice-cantzler bestes vermoͤgens angelegen seyn lassen, getreue und fleissige aufsicht und inspection ... halten
    1610 SammlReichshofrat 284
  • 1673 RAbsch. IV Zugabe 107
  • 1730 CCOsnabr. I 1 S. 389 Anm.
  • 1764 Fladt,Registratur. Vorbericht 3
  • zur pflicht des cantzley-directoris gehoͤrt, dasjenige anzuzeigen und vorzuschlagen, wodurch eine genauere ordnung und geschwindere befoͤrderung im canzley-wesen erhalten werden kann
    1765 NCCPruss. III 815
  • 1773 NCCPruss. V 2 Sp. 557
  • 1774 Moser,JustizVerf. II 440
  • Carl Friedrich Elsaeßers vermischte beitraͤge vorzuͤglich zum kanzleiwesen. Erlangen 1783
    Buchtitel
  • der stadtsekretarius ... hat saͤmtliche stadtbuͤcher und das ganze kanzley- und registraturwesen unter seiner aufsicht und in seiner verwahrung
    1785 Fischer,KamPolR. I 649
  • 1785 Sonnenfels,Geschäftsstil Anh. 14
  • [dem ritterhauptmann] stehet die direction des ganzen canzleywesens bey dem canton zu
    1788 Kerner,RRittersch. II 93
  • das wesentliche des canzleiwesens besteht: 1) in dem extendiren der vom collegio angegebenen verfuͤgungen im concept ad acta, welches man expediren nennt; 2) in der anfertigung der abschriften dieser concepte, die außerhalb den acten zur befoͤrderung an die behoͤrde erfordert werden. dies heißt copiren, wenn die abschrift ohne vollziehung des collegii oder praͤsidii ertheilt wird, und mundiren, wenn dergleichen vollziehung dabei vorkoͤmmt; 3) in der aͤußern formalien und curialien der mundorum und expeditionen; 4) in der fuͤhrung der zur controllirung des schleunigen betriebs der canzleiarbeit noͤthigen buͤcher, und sonstigen aufsicht
    1792 v.Massow,Dienst 69 [ebd.ö., besonders 661 u. 665]
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