Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleizeremoniell

Kanzleizeremoniell

im 18. Jh. Bezeichnung für die Gesamtheit der in einer Kanzlei im Schriftverkehr zu beobachtenden Förmlichkeiten
Sachhinweis: außer den unter II genannten Quellen und der unter III aufgeführten Literatur zB.: Moser,KlSchr. I 474-542; Ahnert,Lehrbegriff II 312-604; Berner Zeitschrift für Geschichte 1965 S. 24f.

I zum Begriff
  • dieses verhaͤltniß [zwischen dem, in dessen Namen eine Schrift verfaßt wird, und dem Adressaten], so fern es im aͤusserlichen bestehet und auf gewisse art bestimmt ist, heißt uͤberhaupt das ceremoniel und insonderheit, wie sichs in schriften aͤußert, das canzley-ceremoniel 
    1765 Pütter,JurPraxis I 37 [vgl. ebd. 49f.]
  • die nothwendigkeit des canzley-ceremoniels als einer nach gewissen regeln bestimmten art, wie man andere, an die man etwas schriftliches gelangen laͤßt, darinn anrede und welche ausdruͤcke man von sich und dem andern in ansehung des gegenseitigen verhaͤltnisses gebrauche ... dieses canzley-ceremoniel wird insonderheit in ansehung grosser herren und gesandten oder obrigkeitlicher personen und collegien von wichtigkeit, da auch in worten zeichen einer hoheit, gleichheit, ehrerbietigkeit und unterwuͤrfigkeit ausgedruckt werden koͤnnen
    1767 Pütter,JurPraxis II 51
  • es ist ... kein hof, keine gesandtschaft und keine obrigkeit, wovon nicht ein besonderes canzley-ceremoniel zu merken waͤre. nur darinn unterscheidet sich das teutsche canzley-ceremoniel von andern, daß es wegen der vielerley gattungen von regenten und wegen der vielerley ehrenwoͤrter, wovon die teutsche sprache fast fuͤr jeden stand ein besonderes hat, ... weitlaͤuftiger als in andern europaͤischen staaten ist
    1767 Pütter,JurPraxis II 52
  • ceremoniel wird ... vermoͤge seiner natur und beschaffenheit in das staats- und hof-, in das wasserceremoniel und in das kanzleyceremoniel eingetheilt
    1784 Ahnert,Lehrbegriff II 3
  • das canzley-ceremoniell besteht ... in der wechselseitigen beobachtung aller der foͤrmlichkeiten bey geschaͤftsaufsaͤtzen, welche durch gesetze, vertraͤge, herkommen, sowohl im hofals gerichtsstyle, nach den jedesmaligen verhaͤltnissen des schreibenden und dessen, an welchen geschrieben wird, bestimmt sind
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 328 [vgl. ebd. 327]
  • 1800 Grolman,GerichtlVerf. 160
  • 1800 RepRecht V 178
II über Einzelheiten der Anwendung vgl. zB.:
III in sachl. einschlägigen Buchtiteln
  • Johann Christian Luͤnig, theatrum ceremoniale historico-politicum, oder historisch- und politischer schauplatz aller ceremonien ... nebst unterschiedlichen hof-ordnungen, rang-reglementen und andern zum hof- und cantzley-ceremoniel dienlichen sachen ..., Leipzig ... 1719
    Lünig,TheatrCerem. [Titelblatt]
  • Lünig,Kanzleizeremoniell passim
  • Moser,KlSchr. (12 Bde., 1751-65)
  • Johann Stephan Puͤtters ... zugaben zu seiner anleitung zur juristischen praxi als deren zweyter theil. insonderheit von der orthographie und richtigkeit der sprache und vom teutschen canzley-ceremoniel. zweyte auflage, Goͤttingen ... 1767.
    [Buchtitel]
unter Ausschluss der Schreibform(en):