Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleramtsverwalter

Kanzleramtsverwalter

  • wenn ... der kanzler unpaͤßlichkeit oder eigener verrichtung halber abwesend waͤre, hat der praͤsident jedesmal den aͤltesten aus der gelehrten bank zum kanzleramtsverwalter zu ernennen, jedoch diese amtsverwaltung keinem bey einwendenden erheblichen ursachen aufzubuͤrden
    1780 SteirEinl. 209