Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzlistenstelle
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Kanzlistenstelle
Amt, Dienstverhältnis, Aufgabenbereich eines Kanzlisten
- anno 1680 bin ich ... auf die canzley in des heiligen reichs freystatt Worms gekommen und [habe] auf solcher 3 jahr die cancellisten stelle vorsehen1689 HessChr. 1 (1912) 26
- 1701 Struve,PfälzKHist. 1041
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- G.H.S. hat um eine kanzelistenstelle bei der clevischen kammer ansuchung gethan1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 520
- der die canzelisten-stelle vertretende subaltern1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 653Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- sekretarius und registrator, der zugleich die kanzlistenstelle versieht1785 Fischer,KamPolR. II 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- subaltern-bedienungen, die keine eigentlichen rechtskenntnisse, sondern bloß andre faͤhigkeiten des mechanischen dienstes erfordern, als rendanten-, calculator-, registrator-, executor-, canzleidiener-, canzlisten- und copistenstellen u.s.w.1792 v.Massow,Dienst 329Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das gallizische appellations-gericht ... habe ... gegenwaͤrtig zu halten: daß auch bey vergebung der kanzelistenstelle, ohne sich an die diurnisten zu binden, jenen der vorzug einzuraͤumen sey, die nebst einer tichtigen schrift mit mehreren und besseren juridischen studien versehen sind1793 Kropatschek,KKGes. III 422
- ihre [der Sekretäre] gewoͤhnlichen bestimmungen aber sind: ... b) die beschluͤsse ... zu expediren, ... die concepte durch die canzlisten ins reine schreiben zu lassen; c) bey wichtigen und geheimen sachen auch wohl selbst canzlistenstellen zu vertreten1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 124Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- 1808 WürtStaatsHdb. 989
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- wer zu einer hoͤhern als kanzellistenstelle adspirirt, muß die universitaͤtsstudien vorschriftmaͤßig vollendet haben und sich einer pruͤfung unterwerfen1809 RepStaatsVerwBaiern I2 357Faksimile - in Google Books
- 1809 SammlBadStBl. I 172
- 1816 ProtBundesversamml. I 212
- 1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 424
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- 1822 Reyscher,Ges. XVIII 147
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