Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzlistenstube

Kanzlistenstube

Amtsraum für die Kanzlisten, zu dem Unbefugten (auch den Parteien und ihren Anwälten) im Hinblick auf den ungestörten Arbeitsablauf und möglichste Geheimhaltung der Zutritt streng verboten ist
  • eß soll auch keiner auser wuͤrcklichen canzleybedienten ohngefordert in die raths- und canzelistenstube oder registratur zu gehen sich geluͤsten lassen, widrigenfalß der eintringende so wohl alß der canzleybediente, der solches nit ahnzeiget, jeder fuͤr haubts mit zwey rthlr. bestraffet werden
    1714 CCOsnabr. I 1 S. 149
  • was fuͤr sachen in waͤhrendem rathe von den parteyen einkommen, sollen in der secretairen- oder canzellisten-stuben auf einen sonderbaren tisch geleget ... werden
    1723 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 91
  • gebieten und befehlen [wir, Kurfürst] ..., daß nun und hinfuͤhro sowol die partheyen und sollicitanten als auch deren advocaten samt und sonders sich des aus- und eingehens iu unserer cantzellisten-stuben ... gaͤntzlich enthalten oder, dafern sie etwa darinnen was zu verrichten haben, sich vorhero anmelden lassen, da sie aber bescheide zu sollicitiren, solche vor der cantzellisten-stube durch die dazu absonderlich gemachte eroͤfnung abfordern sollen
    1734 BrschwLO. II 608
unter Ausschluss der Schreibform(en):