Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapellenrechnung

Kapellenrechnung

Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben einer 1Kapelle (I) 
  • 1630 Ortenau 27 (1940) 82
  • die fuͤhrung der kirchen- und capellen-rechnungen haben die visitatores einem kirchenjuraten, welcher eines guten lebens und wandels ist, auch wegen der einzunehmenden gelder hinlaͤngliche caution bestellen kan, aufzutragen. und wie auf dessen thun und lassen der pastor jeden orts, so viel moͤglich, genaue acht dahin mit zu geben hat, daß die einnahme und ausgabe gehoͤrig berechnet werde, also hat selbiger an denjenigen orten, allwo es nicht zu aͤndern stehet, auch der cuͤster oder schulmeister die noͤhtige wissenschafft und geschicklichkeit eines registratoris nicht haben moͤgte, die kirchen- und capellen-rechnungen gegen eine billigmaͤßige erkenntlichkeit selbst zu fuͤhren
    1727 BrschwLO. I 444
  • alle kirchen- und capellen-rechnungen sollen ... vom 1. januarii sich anfangen und mit dem letzten decembris selbigen jahrs geschlossen werden
    1734 CCLuneb. I 593
  • befehlen wir, daß alle ... kapellenrechnungen nach dem angebogenen formular ... eingerichtet werden sollen
    1784 Scotti,Trier III 1357
  • 1803 WeistNassau II 268
  • 1804 Hagemann,PractErört. IV 67