Kapellenvisitation

mittels Besichtigung und Befragung durch Vertreter (Visitatoren) der oberen Kirchenbehörde durchgeführte Überprüfung der Verkündigungspraxis, der Vermögensverhältnisse und des Besitzstandes einer ¹Kapelle (I)
  • der zinß-, erben-zinß- und meyer-brief ist bis zu weiterer verordnung von dem pastore und altaristen auszustellen; es mus aber selbiger bey der darauf naͤchstfolgenden kirchen- und capellen-visitation denen visitatoribus zur confirmatien vorgeleget werden
    1727 BrschwLO. I 455 Faksimile