Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaper

Kaper

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Lehnwort aus dem Friesischen über das Niederländische, niederländisch kaper "Freibeuterschiff", dann "Freibeuter" ist abgeleitet vom Verb kapen, das sich zu friesisch kāpia "kaufen" und kāp "Kauf", euphemistisch für "Seeraub", stellt, doch ist nach NlEtymWB. 302 auch Anlehnung an kapen "Ausschau halten", "auflauern", mittelhochdeutsch kaffen, in Betracht zu ziehen; vgl. Kluge20 349 u. 228 (s.v. gaffen), DudenEtym. 308, Falk-Torp I 494, IEW. 349
Sachhinweis: vgl. die Literatur bei ~Kaperei 
I seekriegsrechtlich: (Privat-)Schiff, das Kaperei treibt
  • weil unsere [der Rigafahrer] schiffe wegen des auf ihrer mat. [König von Polen] kaper erlangten arrests ... in offene sehe genommen
    nach 1600 Rigafahrer 235
  • [holländische Wachtschiffe] hebben ... opgebracht ... een kaper met 16 stucken
    1652 TrübnerWB. IV 95
  • 1711 Rädlein 525
  • 1741 Frisch I 164
  • [Überschrift:] von flotten und capern 
    1750 J.J. Surland, Grunds. des europäischen Seerechts (1750) 117
  • flotten und caper haben auf der see eben diejenigen rechte, welche auf dem lande den armeen und parteygaͤngern zukommen. ... sie muͤssen demnach die feindlichen, wo sie koͤnnen, anzugreifen und zu verjagen suchen
    1750 J.J. Surland, Grunds. des europäischen Seerechts (1750) 117 [oder zu II?]
  • 1774 Adelung I 1175
  • 1776 Krünitz,Enzykl. VII 634
  • [ist] eine ordre der englischen regierung zur ausrüstung von capern gegen preussische schiffe ausgefertigt worden, wodurch also der krieg förmlich erklärt ist
    1806 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 89
  • 1823 StaatsbMag. II 405
  • 1823 StaatsbMag. II 407
  • 1823 StaatsbMag. III 380 u. 471
II Ausrüster u./od. Führer eines Kaperschiffs (Kaper I)
III übertragen

III 1 in Friedenszeiten (17./18. Jh.) auf türkische und andere seekriegsrechtlich nicht zur Kaperei ermächtigte Seeräuber (Piraten)
  • 1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. 141
  • es fehlet aber ... auch an capern nicht, welche ohne authoritaͤt sich zum raube anschicken und die alleinig den eigentlichen namen von piraten fuͤhren
    1769 HambGSamml. VII 265
III 2 auf denjenigen, der entlaufene Leibeigene wieder einfängt
  • als ein geworbener vertheidiger des reiches [dh. Söldner des deutschen Reichs] ... blieb seine person fuͤr jedem kaper sicher
    1793 Lang,Steuerverf. 154
unter Ausschluss der Schreibform(en):