Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaperbrief
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Kaperbrief
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durch einen kriegführenden Staat ausgestellte und seekriegsrechtlich anerkannte Ermächtigung von Privatpersonen, Kaperschiffe auszurüsten und mit ihnen unter Einhaltung bestimmter völkerrechtlicher Regeln und unter staatlicher Überwachung feindliche, dh. unter der Flagge eines feindlichen Staates fahrende Seeschiffe, unter Umständen auch neutrale Schiffe aufzubringen (I 2 b) (Kaperei)
vgl.
3Markbrief (I)
Sachhinweis: zB. Haberkern-Wallach2 327 und die Literatur bei ~Kaperei
- privatpersonen, welche kaperschiffe auszurüsten vorhabens sind, müssen zu diesem behufe sich kaperbriefe ertheilen lassen. ... wer ohne diese auf kaperey ausgeht, wird als ein seeräuber angesehn1794 PreußALR. I 9 § 205 [ebd. f.]
- 1806 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 89
- 1808 Campe II 886
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- mit guͤltigen kaperbriefen versehene kreuzer eines anerkannten seestaates [werden nicht als Seeräuber angesehen]1817 ProtBundesversamml. III 461
- 1823 StaatsbMag. III 379, 778 u. 779
- ist es doch ein schandfleck des voͤlkerrechts, daß ... im seekriege das friedliche privateigenthum gepluͤndert wird und die friedlichen kaufleute und schiffer der kriegfuͤhrenden voͤlker mit caperbriefen gegen einander gehetzt werden1823 StaatsbMag. III 476Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- 1832 Schlössing,KaufmWB. 213.
- caper-briefe sind freibeuterscheine oder erlaubniß-scheine von einem landesherrn zur freibeuterei1832 Schlössing,KaufmWB. 78