Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaperschiff

Kaperschiff

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wie Kaper (I); (Privat-)Schiff (Gegensatz: Kriegsschiff, Seeräuberschiff, Piratenschiff), das Kaperei treibt oder wenigstens dazu ausgerüstet ist
  • 1711 Rädlein 525
  • 1776 Krünitz,Enzykl. VII 634
  • privatpersonen, welche kaperschiffe auszurüsten vorhabens sind, müssen zu diesem behufe sich kaperbriefe ertheilen lassen. ... wer ohne diese auf kaperey ausgeht, wird als ein seeräuber angesehn
    1794 PreußALR. I 9 § 205
  • preußisches kaper- oder kriegesschiff 
    1798 NCCPruss. X 1758f.
  • sollen unsere unterthanen ... keine kaperschiffe für rechnung der kriegführenden mächte ausrüsten
    1803 Kropatschek,KKGes. XVII 324
unter Ausschluss der Schreibform(en):