Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaperschiff
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wie Kaper (I); (Privat-)Schiff (Gegensatz: Kriegsschiff, Seeräuberschiff, Piratenschiff), das Kaperei treibt oder wenigstens dazu ausgerüstet ist
- 1711 Rädlein 525
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- 1776 Krünitz,Enzykl. VII 634
- privatpersonen, welche kaperschiffe auszurüsten vorhabens sind, müssen zu diesem behufe sich kaperbriefe ertheilen lassen. ... wer ohne diese auf kaperey ausgeht, wird als ein seeräuber angesehn1794 PreußALR. I 9 § 205
- preußisches kaper- oder kriegesschiff1798 NCCPruss. X 1758f.Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- sollen unsere unterthanen ... keine kaperschiffe für rechnung der kriegführenden mächte ausrüsten1803 Kropatschek,KKGes. XVII 324Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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