Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapital/kapital

Kapital

, n.

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Lehnwort aus italienisch capitale und französisch capital (von capitalis = subst. adj. zu lateinisch caput), das in Deutschland seit dem frühen 16. Jh. gebräuchlich ist (zunächst noch häufig in der lombardischen Form cavedal) und allmählich die Begriffe Hauptgeld (I), Hauptgut (I), Hauptsumme uä. verdrängt (vgl. Kluge20 349, PaulWB.5 338, DudenEtym. 309); pl. Kapitalien, auch Kapitalia 
I (größerer) Geldbetrag, Geldsumme allgemein, Vermögen in Geld (mitunter auch Sachwerte einschließend)
  • da het ich cavedal ... fl. 2000
    um 1532 Greiff,RemTagebuch 37
  • 1663 Schönsleder s.v.
  • die ... frühmeßpfründ ... bestehet in ainigen äckern, wießen, weingarten und weinzinßen, auch ettlich capitalien 
    1695 SchriesheimW. 202
  • [in Steuer-Reskript:] außrechnung deß guͤther-ertrags und der guͤlt-beschwerden zu geltt und capital 
    1718 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 351
  • die haͤuser, gebaͤu, handwercker, commercien, guͤllten, capitalien und burger in ... beyseyn eines steuͤersezers beschreiben lassen
    1718 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 352
  • capital der caplaniepfrund
    1734 GasterLsch. 303
  • 1741 Frisch I 165
  • verfügung ..., daß ... auch die ausser landes stehenden capitalien mit unter das abzugsgeld gezogen werden sollen
    1749 CSax. I 815
  • muͤssigliegende kapitalien der kommunen koͤnnen zur erkaufung landschaftlicher obligationen angewendet werden
    1769 Schwarz,LausWB. I 263
  • 1774 Adelung I 1176
  • grundstücke oder capitalien, welche ...zum eingebrachten [Vermögen der Ehefrau] gehören
    1794 PreußALR. II 1 § 216 [ebd.ö. (s. Reg.)]
  • es bildet zwar jedes kapital einen theil des vermoͤgens, aber nicht jede gattung von vermoͤgen ist ... zugleich kapital. kapital ist der uͤber das gegenwaͤrtige, hoͤchstens naͤchste beduͤrfniß uͤberschießende vorrath von genußmitteln
    1809 K. Murhard, Über Geld und Münze überhaupt und in besonderer Beziehung auf das Königreich Westphalen (Cassell 1809) 11
  • alles einkommen, aus was immer fuͤr privaterwerbsquellen, muß zu kapital angeschlagen und danach die vermoͤgens-steuer von dem ausgeschriebenen prozent bestimmt werden
    1816 Harl,HdbSteuer. II 83 [ebd.ö.]
  • deren [der Sparkassen] überschüssige kapitalien 
    1823 Sparkassenwesen II 449
II Geldsumme von bestimmter Höhe, die rechtlich einem bestimmten Zweck gewidmet ist und dient

II 1 Handlungs-, Geschäftsgelder, Gesellschaftskapital
  • [in Gesellschaftsvertrag:] in welcker societeyt oft geselscap ... G.R. voir zyn capitael oft hootghelt gestelt ende gheleet heeft driehondert guldene current ende ... R.M. voir syn capitael ... hondert guldene
    1526 Strieder,Notariatsarch. 50
  • unslit und eysen handl ... capital darinn fl. 1300
    1527 ZStaatsw. Ergh. 17 (1905) 70
  • zwey ding sind erstlich einem, der vleissig ... handlen will, von noͤten, zu ersten dz er wiß, was er cauedal oder haubtgut an parem gelt vnd anderß im vorrath hab
    1549 Schweicker,Buchhalten Vorr. 1 b Kap. 1
  • capital nennet man ... das vermoͤgen eines handels-manns
    1733 Der in allen Vorfällen vorsichtige Banquier (1733) 478
  • auch das geld, so in einer handlung, einer fabrik oder einem andern gewerbe steckt, wird ein capital genannt; alles in rücksicht auf den gewinn, den es bringen soll. in dieser bedeutung ist das latein. capitale schon lange üblich gewesen
    1774 Adelung I 1176
  • soll der durch verlust am gemeinschaftlichen fonds sich ereignete abgang wieder ergänzt werden, so geschieht der nachtrag in eben dem verhältnisse, wie am anfange der gesellschaft das gemeinschaftliche capital zusammen gebracht worden
    1794 PreußALR. I 17 § 259
  • alles, was ausdrücklich zum betriebe des gemeinschaftlichen geschäftes bestimmt worden ist, macht das capital oder den hauptstamm der gesellschaft aus
    1811 ÖstABGB. § 1182
II 2 Stiftungsbetrag oder ähnliche zweckgebundene Geldmittel
  • alß haben etliche ... christen ... sich ... anerbotten, zu vnderhaltung einer compagnia instrumentisten ... eine stiftung zu thun, welche sich dann im capital etwas uff 2000 fl. oder darüber erstreckhen möchte, von deren jährlichem interesse besagte musicanten salarirt ... werden solten
    1617 Sittard,GMusikWürt. I 292
  • dem almosen casten soll järlich erlegt werden ... 10 fl. von herrn A.G. seligen stifftung von 200 fl. capital 
    1630? ZBayrKG. 35 (1966) 96
  • deß schulmeisters competenz bestehet in folgenden stücken: ... jährlich 15 fl., so ein capital von 300 fl., welche hiebevor einer von M. zur schul gestüftet, [erbringt]
    1695 SchriesheimW. 203
  • [Befehl], daß von nun an kein patronus befugt seyn soll, dergleichen capitalia [gestiftete kirchen-, armen- oder wittwen-gelder] ... eigenmaͤchtig und ohne vorbewust des consistorii ... an sich zu nehmen
    1739 Ludewig,Anzeigen II 958
  • kapitalien, welche nach ausdruͤcklicher anordnung des stifters zu ewigen zeiten unaufkuͤndlich gestiftet sind, koͤnnen nicht aufgekuͤndiget werden, nur muß die causa pia landtaͤflich oder grundbuͤcherlich sicher gestellt werden
    1790 LexÖstVerordn. 161
  • 1803 Philipp,WBSächsKR. 157
II 3
durch Rechtsgeschäft (zB. Rentenkauf, Kreditgeschäft, Sicherungsvertrag) ausgegebene Geldsumme (Hauptgeld I, Hauptgut I, Hauptstamm I 1, Hauptsumme im Ggs. zu Zins, Rente)
  • stadt und amt [Nürtingen] haben über 40000 fl. capital zu verzinsen
    1607 WürtLTA.2 II 660
  • 1616 Henisch 586
  • der wucher wird mit dem verlust des ganzen kapitals bestrafet
    1625 Schwarz,LausWB. I 263
  • dergleichen aufkündung und veränderung der kapitalien ohne vorwissen und einwilligen des landesfürsten, kastenvogts, schutz- und schirmherrn ... ihnen [den Klöstern] allein keineswegs gebührt
    1631 FreibDiözArch. 23 (1893) 245
  • 1664 FreibDiözArch. 23 (1893) 167
  • daß, so viel ... tempora praeterita betrifft, von denen debitoribus, die mit gewissen capitalien kirchen, schulen, hospitalien und andern piis causis verhafftet ..., wann ... sechse von 100 verschrieben, ... solcher zinß gefordert ... werden [darf]
    1671 CSax. I 403
  • ich ... bekenne ..., daß herr N. ... mir ... geliehen ... n. rthl. ..., habe dagegen versprochen ..., daß ich will solche n. n. rthlr. capital ... verrenten und verzinßen
    1681 Spaten,Sekretariat. Anh. 127
  • 1688 SPantaleonUrb. 539 Anm. 1
  • 1710 Nehring,Lex. 81
  • 1710 Nehring,Lex. 362 [bez. Leibrentenvertrag]
  • 1717 Hübner,ZtgLex.8 344
  • 1724 MittKönigsberg 2 (1910) 204
  • ein jeder ... glaubiger ... [soll] seine entweder bereits ausgeliehene oder kuͤnfftig ausleyhende gesamte verzinßliche capitalien ... anzeigen
    1728 Schneidt,Thes. II 1676
  • keine ... verjaͤhrung wegen der bey waͤhrendem krieg unterlassener forderung der zinsen oder capital ... gelten solle
    1730 Leu,EidgR. III 45
  • 1733 Zedler V 656
  • 1734 Steinbach,WB. II 1043
  • 1738 Hayme 1347
  • 1741 Frisch I 165
  • 1749 Zedler 62 Sp. 970
  • 1753 Oberländer 105
  • 1754 Zedler Suppl. IV 1428
  • 1757 Schlittmeier,LandshutFinanzen 21
  • 1759 Kramer,WB. I 313
  • bey bezahlung der capitalien soll ... auf die zeit der ausleihung ... zuruͤckgegangen ... werden
    1760 BrschwWolfenbPromt. III 196
  • capital ... der hauptstuhl, hauptstamm, ist die summe, welche man iemand gegen zinsen uͤberlaͤßt. sie wird unter die fahrnis gerechnet
    1762 Wiesand 183
  • werden ... unmaͤßige zinsen bey verlust des capitals verboten
    1762 Wiesand 1299
  • sichere capitalien zur hypothec angenommen werden
    1769 Claproth,Grundsätze 6
  • das capital ... eine summe geldes, so fern sie dazu bestimmt ist, gewinn zu bringen ... daher heißt eine jede summe geldes, die man auf zinsen ausleihet, ein capital
    1774 Adelung I 1176
  • viele capitalien haben, d. i. viel bares geld ausstehen haben
    1774 Adelung I 1176
  • kapitalien ohne vorlaͤufiger hoͤchster erlaubniß aufzukuͤndigen, ist allen kirchen, kloͤstern und saͤmtlicher geistlichkeit verboten
    1790 LexÖstVerordn. 160
  • die bestimmung des betrags der leibrenten und des dafür zu entrichtenden capitals hängen ... von dem uebereinkommen der parteyen ab
    1794 PreußALR. I 11 § 610
  • ausstehende capitalien der kinder kann der vater nach gutfinden einziehn, anderweitig belegen oder auch sich selbst zum schuldner der kinder dafür bestellen
    1794 PreußALR. II 2 § 169
  • ueber die zinsen der capitalien ... können auch unterofficiers und gemeine soldaten frey verfügen
    1794 PreußALR. II 10 § 39
  • sollen capitalien für die kirche aufgenommen werden, so ist dazu der beytritt des patrons oder kirchencollegii oder in beyder ermangelung der gemeine oder deren repräsentanten nebst der genehmigung der geistlichen obern erforderlich
    1794 PreußALR. II 11 § 645 [ebd.ö. (siehe Register)]
  • in betreff ... der ... capital-buͤcher sollen ... die zinsbaren capitalien von jedem rentamte abgesoͤndert beschrieben werden
    1795 KurpfSamml. V 505
  • capital oder hauptstamm ist eine geldsumme, deren gebrauch jemandem gegen erlegung gewisser zinsen uͤberlassen wird
    1800 RepRecht V 146
  • oJ. Brinckmeier I 460
  • oJ. DWB. II 605
  • oJ. Lasch-Borchling II 516
  • oJ. RhWB. IV 151
  • oJ. Schirmer,KaufmWB. 93
  • oJ. Schlössing,KaufmWB. 78
  • oJ. Schulz,FremdWB. I 327
  • oJ. SchwäbWB. IV 202
  • oJ. SchweizId. III 399
  • Schlittmeier,LandshutFinanzen 23
  • Schlittmeier,LandshutFinanzen 31
  • Schlittmeier,LandshutFinanzen 36
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):

kapital

, adj.

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aus lateinisch und mittellateinisch capitalis 
Sachhinweis: DWB. II 605; Schulz,FremdWB. I 327

I im allgemein Sprachgebrauch: hervorragend, vorzüglich, ausgezeichnet, vortrefflich, besonders stark oder groß, insbesondere in der Jäger-, Studenten- und Kaufmannssprache. vergleiche zB.: Paul,WB.5 338; Wahrig,DWB. 1971; Schlössing,KaufmWB. 78.
II in der Rechtssprache seit dem 18. Jh. gebraucht zur Kennzeichnung eines besonders schweren, meist todeswürdigen Verbrechens 
  • delicta graviora seynd die jenige verbrechungen, so capital und durch ordentlichen gerichts-process vindiciret werden muͤssen: als da seynd todtschlaͤge, ehebruch, diebstahl, meyneyd, verraͤhterey
    1668 Böckler,Kriegsschule2 334
  • capital ... des todes werth
    1710 Nehring,Lex. 81
  • capital ... wird ... auch gebraucht von einer ubelthat, so das leben verwuͤrckt oder auch die vermeidung der stadt oder gebiets nach sich ziehet
    1753 Oberländer 105
  • wann es mit einer wegen grossen und capitalen verbrechen inhaftirten person so weit gekommen, daß die justiz derselben die todes-strafe zuerkannt
    1760 Schweser,Form. I 147
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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