Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapital/kapital

Kapital

, n.
I (größerer) Geldbetrag, Geldsumme allgemein, Vermögen in Geld (mitunter auch Sachwerte einschließend)
II Geldsumme von bestimmter Höhe, die rechtlich einem bestimmten Zweck gewidmet ist und dient
  • 1 Handlungs-, Geschäftsgelder, Gesellschaftskapital
  • 2 Stiftungsbetrag oder ähnliche zweckgebundene Geldmittel
  • 3 durch Rechtsgeschäft (zB. Rentenkauf, Kreditgeschäft, Sicherungsvertrag) ausgegebene Geldsumme (Hauptgeld I, Hauptgut I, Hauptstamm I 1, Hauptsumme im Ggs. zu Zins, Rente)

kapital

, adj.
I im allgemein Sprachgebrauch: hervorragend, vorzüglich, ausgezeichnet, vortrefflich, besonders stark oder groß, insbesondere in der Jäger-, Studenten- und Kaufmannssprache. vergleiche zB.: Paul,WB.5 338; Wahrig,DWB. 1971; Schlössing,KaufmWB. 78.
II in der Rechtssprache seit dem 18. Jh. gebraucht zur Kennzeichnung eines besonders schweren, meist todeswürdigen Verbrechens