Kapitalbeitrag, m.

Beitrag, Zuschuß zu Kapital (II 1 und 2)
  • ist ... ein ... mitglied [einer Gesellschaft] vom beytrage zu dem gemeinschaftlichen fonds entbunden worden, so wird sein im contracte unbestimmt gebliebener antheil am gewinne dem antheile desjenigen, welcher den mindesten capitalsbeytrag geleistet hat, gleich gesetzt
    1794 PreußALR. I 17 § 253
  • 1794 PreußALR. I 17 § 254
  • wir [Großherzog] haben uns ... entschlossen, aus unsern staats- und andern oͤffentlichen mitteln einen ... zu verzinsenden kapitalbeitrag [zur Versorgungsanstalt der Witwen und Waisen der staatlichen Bediensteten] ... beyzutragen
    1810 SammlBadStBl. I 735 Faksimile
  • der gewinn [einer Erwerbsgesellschaft] wird nach verhältniß der capitals-beyträge [der einzelnen Gesellschafter] vertheilt
    1811 ÖstABGB. § 1193 Faksimile (Abschnittsbeginn)