Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitalkauf

Kapitalkauf

, m.

  • im gegensatz mit dem rentenkauf, von dem sie [Versicherungsverträge bezüglich der Aussteuer] gerade das gegentheil bilden, in sofern ... durch succesive beitraͤge das recht auf eine capitalzahlung ... erlangt wird, koͤnnte man sie passend stamm- oder capitalkaͤufe nennen
    1831 Falck,SchleswHolstPrR. II 542