Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitalkündigung
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Kapitalkündigung
, f.
wie Kapitalaufkündigung
- 1807 NCCPruss. XII 2 Sp. 266
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- aus der capitals-kündigung kann ich erst dann, wenn ich zur zahlungszeit die originalschuldverschreibungen beibringe, rechte erwerben1807 Rabe,PreußG. IX 74
- [ist] nicht daran zu denken, vorerst eine freye kapitalkündigung unsrer staats und provinzialschulden zu gestatten1810 Botzenhart,Frhr.v.Stein III 711
- [weil] es den besitzern laͤndlicher und staͤdtischer grundstuͤcke unmoͤglich fallen wuͤrde, den kapitalskuͤndigungen mittelst baarer zahlung ... zu genuͤgen, soll [ihnen] ... verstattet seyn, die ... schulden ... in pfandbriefen ... zuruͤckzuzahlenPreußGS. 1811 S. 200