Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitalkündigung

Kapitalkündigung

, f.

wie Kapitalaufkündigung 
  • 1807 NCCPruss. XII 2 Sp. 266
  • aus der capitals-kündigung kann ich erst dann, wenn ich zur zahlungszeit die originalschuldverschreibungen beibringe, rechte erwerben
    1807 Rabe,PreußG. IX 74
  • [ist] nicht daran zu denken, vorerst eine freye kapitalkündigung unsrer staats und provinzialschulden zu gestatten
    1810 Botzenhart,Frhr.v.Stein III 711
  • [weil] es den besitzern laͤndlicher und staͤdtischer grundstuͤcke unmoͤglich fallen wuͤrde, den kapitalskuͤndigungen mittelst baarer zahlung ... zu genuͤgen, soll [ihnen] ... verstattet seyn, die ... schulden ... in pfandbriefen ... zuruͤckzuzahlen
    PreußGS. 1811 S. 200