Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitallaster

Kapitallaster

wie 1Hauptlaster (I) 
  • diejenige, welche wegen eines capital-lasters verdammet seyn und hiedurch ipso iure ihre guͤter verlieren
    1705 KlugeBeamte I2 530
  • unvehige persohnen aber [dh. unfähig, rechtswirksam eine Schenkung zu machen] sind ... persohnen, so durch begangenes capitallaster leib und leben, darmit auch haab und gut verwürckt [haben]
    1709 Mutach 55