Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitalschein

Kapitalschein

, m.

auch Kapitals- 
Urkunde über Überlassung von Kapital (II 3) gegen Zins, Kreditkassenschein
  • wie denn auch ... fuͤr die inhaber derer ... [innerhalb von 6 Jahren] zur zahlung nicht gekommenen credit-cassen-scheine neue ... zinscoupons auf mehrere folgende jahre ... ausgefertiget werden sollen und in dieser maaße bis zu erfolgter bezahlung der capital-scheine von zeit zu zeit fortgefahren, auch, damit es der jedesmahligen einschickung und vorzeigung derer capitals-scheine zur erlangung neuer zins-coupons nicht bedürffe, ... denen zins-coupons ... eine besondere ... note vorgesetzet werden wird, gegen deren vorzeigung kuͤnftig die ausfertigung neuer zins-coupons erfolgen soll
    1765 CAug. Forts. I 1 Sp. 1332