Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitalschuld
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Kapitalrückzahlung
Kapitalsrückzahlungsquittung
Kapitalrückzahlungstermin
Kapitalsache
Kapitalschatzung
Kapitalschatzungsrestant
Kapitalschein
Kapitalschoß
Kapitalschuld
, f.
auch Kapitals-
Verpflichtung zur Rückzahlung eines genommenen Kapitals (II 3) im Unterschied zu Zinsschuld, auch das geschuldete Kapital (II 3) selbst
Verpflichtung zur Rückzahlung eines genommenen Kapitals (II 3) im Unterschied zu Zinsschuld, auch das geschuldete Kapital (II 3) selbst
- alle uͤbrige scheidemuͤnzen sind vom 1. august d. j. an verrufen, bis zu diesem zeitpunkte duͤrfen aber ... capitalschulden damit [nicht] abgetragen ... werden1678 Scotti,Cleve I 554
- 1729 Mader,ReichsrMag. II 310
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- verzeichnis aller kapitalschuld der pfarrkirche zu N.1745 HeisterbachUB. 80
- die juden, die gar kein haus oder capitalschulden haben1757 Tänzer,GJudVorarlb. 67
- 1763 Cramer,Neb. 35 S. 116
- 1767 Cramer,Neb. 71 S. 74
- verordnung ..., wie es mit wiederablegung derer waͤhrenden kriegszeiten in schlechtem gelde contrahirten capital- und andern schulden gehalten werden soll1767 HessSamml. I 616Faksimile (ca. 266 KB)
- 1774 Moser,JustizVerf. I 1024
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- 1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 134
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- das ... minoritenkloster ... in seinem ökonomischen zustande so sehr herabgekommen [war], daß die zinsen von den kapitalschulden weder aus den ständigen einkünften noch aus den almosen gezahlt werden konnten1789 NrhAnn. 149/150 (1950/51) 139
- müssen bey einem eingebrachten landgute aus den einkünften des sterbejahres die zinsen auch solcher capitalsschulden der frau, die nicht auf dem gute selbst lasten, ... bezahlt werden1794 PreußALR. II 1 § 616
- 1794 PreußALR. II 8 § 151
- 1807 NCCPruss. XII 2 Sp. 263
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- 1809 Rabe,PreußG. X 117
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- 1810 Rabe,PreußG. X 477
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- 1817 ProtBundesversamml. II 39
- 1818 Hagemann,PractErört. VI 493
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- die noch unberichtigten capital-schulden ... waͤren auf das ... noch vorhanden gewesene activ-vermoͤgen ... zu vertheilen1820 ProtBundesversamml. IX 48
- 1821 Reyscher,Ges. XVIII 798
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- in der inventur ... sind nebst den capital-schulden ... auch die bis zum todestage des erblassers verfallenen zinsen aufzuführen1824 KropatschekForts. 24 S. 642Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schuldner der stiftungen fuͤr fromme zwecke ... [sollen] bei abloͤsung ihrer capitalschulden sich nicht mit bloßen empfangs-bescheinigungen ... begnuͤgen, sondern auf der herausgabe der original-schuldscheine bestehen1824 Reyscher,Ges. X 793Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1825 Reyscher,Ges. X 828
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- 1825 SammlBadStBl. III 946
- die gefaͤllpflichtigen ... uuterliegen ... eingreifenden executionskosten ..., sodaß sie am ende genoͤthigt werden, ... eine neue capitalschuld ... zu machen1826 Moser,LastWürt. 311Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1826 Scotti,Cleve V 236
- 1826 StaatsbMag. VII 69
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- 1827 Rudhart,Finanzverw. 29
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- 1831 Mohl,WürtStR. II 99 Anm. 14
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