Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapital(s)steuer

Kapital(s)steuer

, f.

auch Kapitalien- 
auf Bar-, Geschäfts-, Stiftungsvermögen (Kapital I, II 1 u. 2), auch ausgegebenes Kapital (II 3) und zinsbare Papiere gelegte Steuer
  • ist ... verordnet worden, daß ... die capitalien-, guͤllten und wein-steuren ... außer der landschafftlichen collectations-berechnung gelassen [werden]
    1728 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 404
  • die capitaliensteurn gehoͤren ... unter die gewerbesteuern
    1758 v.Justi,Staatsw. II 396
  • 1770 Kreittmayr,StaatsR. 374, 377, 380
  • so viel ... die capitals- und widumssteuer belangt, wird jene von allen capitalisten ... bezahlt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 375
  • jedermann accis oder die capitaliensteuer ... geben solle
    1772 Moser,Landeshoheit I 316
  • wann die nachsteuer von dem capital ... einmal eingehoben, so kann hinfuͤhro als ein nicht mehr einheimisches gut kein ort die capital-steuer ordinari mehr fordern
    1774 Wagner,Civilbeamte I 66
  • 1788 HdbchÖstGes. XVI 584
  • 1788 KurpfSamml. III 373
  • die geistlichen sind der capital- ... steuer wie andere eingesessene unterworfen
    1794 Hartmann,WürtGes. III 67
  • 1797 KurpfSamml. V Reg. 164
  • 1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 454
  • die capitalsteuer nahm im jahre 1666 ihren anfang und giebt von 100 fl. kapital 5 schilling
    1807 Hormayr,SüddArch. I 46
  • die diesfaͤlligen zinsen [von zinsbaren kapitalien ... wie von zinsbaren ... privatpapieren sind] der besondern kapitaliensteuer unterworfen
    1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 300
  • 1810 Rabe,PreußG. X 493
  • 1815 WirtRealIndex I 60
  • 1815 WirtRealIndex I 252
  • mag auch die vermoͤgens-steuer nach ihrer anwendung auf verschiedene gegenstaͤnde bald als grund-, bald als haͤuser-, als gewerb- oder kapital-steuer ... erscheinen, so ist sie doch immer nur eine und dieselbe, indem dabei immer ein und dasselbe prinzip zum grunde liegt, wonach von allen den verschiedenen gegenstaͤnden oder von allen vermoͤgens- und einkommens-quellen in einem gleichen maaße zu dieser unmittelbaren steuer beigetragen werden muß
    1816 Harl,HdbSteuer. II 77
  • es verdient bemerkt zu werden, daß die kapitalien-steuer sich der vermoͤgens-steuer unmittelbar am meisten naͤhert und daß sie eben so einfach und bestimmt ist als die vermoͤgens-steuer selbst
    1816 Harl,HdbSteuer. II 108
  • 1817 Klüber,ÖffRecht 504
  • 1822 Reyscher,Ges. XVIII 752
  • 1823 StaatsbMag. III 792
  • in manchem deutschen lande [wurde] in frühern zeiten eine kapital-steuer von allen kapitalien derjenigen, die nicht zu den drei damals privilegirten ständen gehörten, und zwar mit dem 5ten theil der jährlichen renten erhoben
    1827 ArchStaatswiss. 104
  • 1827 Reyscher,Ges. XVIII 1437
  • [Übschr.:] uͤber die ehemalige kapitalien-, besoldungs-steuer ...
    1828 SammlBadStBl. III 129
  • pekuniaͤre vorrechte des koͤniges [sind:] ... ausnahme von der kapital-steuer 
    1829 Mohl,WürtStR. I 251
  • die stiftungs-capitalien ... wieder zur theilnahme an der capitalsteuer gezogen [werden]
    1829 Weber,SachsKR. II 3 S. 872 Anm.
  • 1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 1 S. 461
  • 1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 311
  • befreiung ... von der kapital-steuer fuͤr gewisse personen und anstalten
    1831 Mohl,WürtStR. II 424
  • 1831 Mohl,WürtStR. II 813
  • [die] steuern ... zerfallen in directe und indirecte, je nachdem sie auf einen besitz oder auf einen verbrauch gelegt sind. die ersteren begreifen die grundsteuer, die kapitalien- und die besoldungs-steuer unter sich
    1831 Mohl,WürtStR. II 854
  • [die] kapitalien-steuer ... besteht in einer abgabe von 10 kr. von jedem hundert gulden verzinslichen activkapitals
    1831 Mohl,WürtStR. II 929
  • die kapitalien-steuer wurde ... 1820 ... als ergaͤnzungssteuer fuͤr das damalige deficit gefordert und bewilligt
    1831 Mohl,WürtStR. II 931 Anm. 1
  • 1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 310
unter Ausschluss der Schreibform(en):