Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitalsteilung

Kapitalsteilung

, f.

  • hat der creditor das recht, die unterpfande um capital und zins soweit anzugreiffen, als solche ihme verschrieben sind, ... weil keine zins- und capitals-theilung so angenohmen ist, daß dadurch der creditor in seinem recht, sich so gut als er kann bezalt zu machen, eingeschraͤnket werde
    1702 Kothing,RQ. 224