Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitularfräulein

Kapitularfräulein

, n. u. f.

Kapitelfrau in einem dem Adel vorbehaltenen weiblichen (Stifts-) Kapitel (III 2) 
  • die ... fraw abdißin für sich undt nahmens dero capitularfrewleins ... diesen ... beruff ... unterschrieben [hat]
    1685 JbWestfKG. 3 (1901) 215
  • soll eine ... frau abtissin keine stiftsgüter ... nicht verkaufen, ... verwechseln ..., bis zuforderst der anwesenden capitular-fräulein gutfinden ... darüber vernommen, auch alle vierteljahr die capitular-fräulein convociren, die capitulation verlesen
    1694 ClarenbergUB. 426
  • frau abdissin und einer jeden capitular-fräulein soll jeder zeit ... zu resigniren freistehen, aber eine qualificirte wieder einbringen
    1694 ClarenbergUB. 427
  • 1696 Esser,Hohenlimb. 287 [Nachlaß eines Kapitularfräuleins fällt an seine gesetzlichen Erben]
  • wenn ein neu kapitularfräulein die ... residenz nicht halten wollte, dieselbe des residenzjahres renten karieren ... sollte
    1716 Esser,Hohenlimb. 284
  • 1717 ClarenbergUB. 440
  • 1719 Steinen,WestfGesch. IV 163ff.
  • vor 1722 GasterLsch. 281 [Eid der Koadjutorin in Gegenwart der Kapitularfräulein]
  • 1760 Steinen,WestfGesch. IV 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):