Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitularfräulein
Artikel davor:
Kapitularchorherr
Kapitulardame
Kapitulardekret
Kapitulardeliberation
Kapitulardignität
Kapitulardirektor
Kapitulardomherr
Kapitulardorf
Kapitularernennung
Kapitularfrau
Kapitularfräulein
, n. u. f.
Kapitelfrau in einem dem Adel vorbehaltenen weiblichen (Stifts-) Kapitel (III 2)
vgl.
Kapitelsglied
- die ... fraw abdißin für sich undt nahmens dero capitularfrewleins ... diesen ... beruff ... unterschrieben [hat]1685 JbWestfKG. 3 (1901) 215
- soll eine ... frau abtissin keine stiftsgüter ... nicht verkaufen, ... verwechseln ..., bis zuforderst der anwesenden capitular-fräulein gutfinden ... darüber vernommen, auch alle vierteljahr die capitular-fräulein convociren, die capitulation verlesen1694 ClarenbergUB. 426Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- frau abdissin und einer jeden capitular-fräulein soll jeder zeit ... zu resigniren freistehen, aber eine qualificirte wieder einbringen1694 ClarenbergUB. 427Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- 1696 Esser,Hohenlimb. 287 [Nachlaß eines Kapitularfräuleins fällt an seine gesetzlichen Erben]
- wenn ein neu kapitularfräulein die ... residenz nicht halten wollte, dieselbe des residenzjahres renten karieren ... sollte1716 Esser,Hohenlimb. 284
- 1717 ClarenbergUB. 440
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- 1719 Steinen,WestfGesch. IV 163ff.
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- vor 1722 GasterLsch. 281 [Eid der Koadjutorin in Gegenwart der Kapitularfräulein]
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- 1760 Steinen,WestfGesch. IV 6
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