Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitularherr
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Kapitularhaus
Kapitularhausfräulein
Kapitularhausjungfer
Kapitularherr
, m.
wie Kapitelsherr (II), auch bei Ritterorden
vgl.
Kapitelsglied
- was in capitulo proponiert wird, das ein capitular hern berieren mag, solle derselb capitularherr ... vom capitulo abtretten und außerhalb der conclusion erwarten1574 SchlernSchr. 80 S. 31
- ich [Oberamtmann] ... will auch ..., wan ich von einem dhombcapitull ... ersucht werde, einen oder zwen darzu verordnete capitular hern zu mir in die schloß ... nemmen, mir darin [Verwaltung] ... beistand zu thun1581 Kloe,WahlkapSpeyer 89
- 1626 BeitrMainz XIX 91 Anm. 33
- 1685 ZWestf. 98/99, 2 (1949) 51
- 1706 Faber,Staatskanzlei XI 736
- [die] capitularherren ... [haben] den freyherrn von V. zu einem thum-probsten canonicè erwaͤhlet ... und ... [päpstl.] confirmation ... ausgebeten1707 Faber,Staatskanzlei V 122
- 1720 FreibDiözArch. 19 (1887) 290
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- 1725 Heinemann,StatRErfurt 380
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- 1729 Schneidt,Thes. II 2220 [Jäger bedürfen der Begleitung eines Kapitularherrn]
- 1730 MainfrJb. 14 (1962) 267
- 1735 FreibDiözArch.2 9 (1908) 235
- 1735 Riccius,AdelDeutschld. 515
- machte man einen unterschied zwischen einem canonico und capitular-herrn dergestalt, daß zwar ein augspurger burger ein canonicus werden koͤnne, aber nicht in das capitel aufgenommen werden solle1740 Moser,StaatsrHochstAugsb. 94
- 1741 ZSchles. 4 (1862) 221
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- oJ. KurmainzHofKal. 1770 S. 3
- der capitular ... das recht hat, ... der versammlung seines ordens oder seiner gesellschaft beyzuwohnen; bey den domstiftern und den ritterorden auch wohl ein capitular-herr1774 Adelung I 1178Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1776 Krünitz,Enzykl. VII 641
- 1781 HistBeitrPreuß. I 344 [Paderborner Domkapitel besteht aus Kapitularherren und Domizellarherren]
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- in den zeiten, da die domherren in den deutschen stiftern noch ein gemeinschaftliches leben fuͤhrten, nannten die kapitularherren sich fratres1781 MatStatNrhWestf. I 1 S. 176 (2)
- derjenige, welcher zu einer kapitular-praͤbende ... zu gelangen denket, muß vorab eine domicellar-praͤbende von einem praͤlaten zu erlangen suchen. hat er die, so muß er erst aͤltester domicellar werden und dann warten, bis einer der kapitularherren abgehet, ehe er zur kapitularpraͤbende gelangen kann; wozu auch erfordert wird, daß er die weihung des subdiaconats habe1781 MatStatNrhWestf. I 1 S. 205
- die ... capitular-herren [der Propstei Berchtesgaden] ... von graͤflichen und freiherrlichen stand seyn muͤßen1782 Scheidemantel,Repert. I 357Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es sey ... herkommens, daß ein kapitular-herr ... bey errichtung seines letzten willens die solennitates juris communis nicht zu beobachten brauche1798 Klöntrup,Osnabr. I 276