Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitularkonsens

Kapitularkonsens

, m.

Zustimmung, Einwilligung eines Kapitels (III, IV)
  • wenn etwas in geistlichen sachen etwa vorgehen sollte, woraus das hochstift nutzen oder schaden zu erwarten hätte, [hat der Fürstbischof] jederzeit in allen solchen fällen den capitular-consens einzuholen
    1683 ArchKathKR. 49 (1883) 346
  • versprechen, der balley Sachsen [des Deutschen Ritterordens] capitular-consens zu approbirung dieses vergleichs zuverschaffen
    1753 Hempel,StaatsLex. V 116