Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitulation

Kapitulation

, f.

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über frz. capitulation von mlat. capitulare (zu lateinisch capitulum Abschnitt, Hauptpunkt) = "Punkt für Punkt aufzeichnen, festlegen" (vgl. MlatWB. II 232) entlehnt

I im allgemeinen Sinne ein Vertragspunkt oder der ganze in Kapitel (I) geteilte Vertrag 
  • 1559 ArchRefG. 8 (1910/11) 307
  • capitulation, vnterscheydung in verträgen, hauptpunct vnd was geleichen ist
    1571 Roth s.v.
  • capitulation / vertrags artickel
    1616 Henisch 585
  • capitulation ... überhaupt eine jede in capitel getheilte schrift, in welcher weitesten bedeutung aber dieses wort nicht üblich ist, wohl aber in der engern eines in gewisse absätze getheilten vertrages
    1774 Adelung I 1178
II insbesondere der Vertrag, mit dem sich jemand (Land, Stadt, Festung, militärische Einheit udgl.) dem Feind übergibt
  • [Überschrift zu Tit. XI der Kriegsartikel des schwedischen Königs Gustav Adolf:] von capitulation und accord mit dem feindt
    1632 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 399
  • so viel ... die uͤbergab ... betrifft, ist zu unterscheiden, ob solche mit oder ohne capitulation geschehe. erstenfalls bleibt es bey den capitulationsmaͤßigen conditionibus. andernfalls, da man sich nur auf gnad und ungnad ergiebt, dependirt es ... nur von der ... willkuͤhr des uͤberwinders, was ... er den uͤberwundenen noch gestehen wolle
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 47
  • 1771 Zincke,KriegsRGel. 71f.
  • 1774 Adelung I 1178
III im kirchlichen und weltlichen Verfassungsrecht Urkunde mit den Zusagen eines zu Wählenden (meist: Bischof, deutscher Kaiser) an seine Wähler für den Fall seiner Wahl; meist Wahlkapitulation genannt
  • Mainz halte [auf dem Kurfürstentag von 1558], daß man diese kapitulation des königs, wie sie hievor aufgericht, in ihrem wesen bleiben ließe
    1558 G. Kleinheyer, Die kaiserlichen Wahlkapitulationen (Karlsruhe 1968) 147
  • ist ... in der capitulation und pactis, daruff ein jeder römischer keyser nach seiner wahl schweren muss, ... versehen, das solches [Einberufung eines Reichstags] mit wissen und raht der churfürsten beschehen soll
    1577 RTTraktat(Rauch) 44
  • 1586 CCOsnabr. I 1 S. 12, 13, 15 u. 16
  • 1623 CCOsnabr. I 1 S. 113
  • [haben die residierenden Kapitularen] vor gut angesehen, ... ehe man zur wahl [eines neuen Stiftsdekans] schreitet, ... eine capitulation zu erfassen und zu formiren, daran nicht allein der naͤchst-kuͤnfftige decanus, sondern auch die andere nachfolgende ... vermittelst geleisteten decanats-eydes verbunden seyn
    1624 Staphorst,HambKG. I 2 S. 430
  • damit ... diese unsere verordnung fest ... gehalten werde, so haben wir dieselbe ... mit unsern pittschafften versiegelt, wollen auch, daß alle und jede neue angehende canonici in ihrer capitulation darauf gewiesen und in geluͤbde genommen werden sollen
    1640 Staphorst,HambKG. I 2 S. 448
  • hat das churfürstliche collegium auf obgesetzte gewisse und beständige kayserliche capitulation ... bey allen künfftigen wahlen ... den eligendum zu verpflichten
    1711 Zeumer,QS.2 494
  • der kayser ... selbsten erkennet, daß er bey seiner wahl sich gedings- und pacts-weise zu der capitulation verbunden
    1742 Moser,StaatsR. VII 74
  • 1764 Moser,StaatsR. I 238ff. [passim]
  • das capitel oder convent [einer geistlichen Gesellschaft] kann mit dem gewählten oder postulirten vorsteher eine capitulation errichten
    1794 PreußALR. II 11 § 999
IV
vertragliche Verpflichtung zu zeitlich befristetem Soldatendienst und das dadurch begründete Rechtsverhältnis
vgl. Kapitulant
  • die capitulation muß er [Soldatenwerber] ... den angeworbenen halten, wenn er solche zu ertheilen befugt gewesen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 21
  • 1771 Zincke,KriegsRGel. 45
  • den abschied bekommt ein soldat ... entweder vermoͤge der capitulation oder aus gnaden. jene aber ist ein vertrag, daß er nur auf gewisse zeit dienen soll
    1771 Zincke,KriegsRGel. 47
  • 1771 Zincke,KriegsRGel. 63
  • 1774 Adelung I 1178
  • daß er ... vor ausdienung seiner kapitulation ... verabschiedet werden soll
    1792 Schwarz,LausWB. I 264
  • nach der verflossenen ordentlichen capitulation noch eine halbe capitulationszeit ... dienen
    1802 Kropatschek,KKGes. XVI 346
  • [der Dienende soll nicht über die Zeit im Dienst gehalten werden,] so weit nicht der ablauf der kapitulations-zeit in einen krieg faͤllt, als waͤhrend welchem keine kapitulation ablaufen kann
    1808 BadKriegspflicht. 13
  • will einer freywillig noch eine zweyte capitulation ausdienen
    1814 InhaltBadGes. III 600
  • [wird der Deserteur] bey wiederhohlter desertion ... der capitulation gänzlich verlustig erklärt
    1824 KropatschekForts. 24 S. 153
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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