Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitulationszeit

Kapitulationszeit

, f.

(bei der Kapitulation IV schriftlich vereinbarte) militärische Dienstzeit, deren Dauer von der Waffengattung abhängt und im Kriegsfall meist bis zum Kriegsende erweitert wird, auch strafweise verlängert werden kann
  • weiln er ... wegen seiner vor dem feinde erhaltenen blessuren ... seine capitulations-zeit redlich ausgedient [hat, wird er entlassen]
    1736 CAug. Forts. I 1 Sp. 1101
  • 1768 Kreittmayr,AnmCMax. V 1649 [Entlassung nach Ablauf der Kapitulationszeit]
  • 1791 KurpfSamml. V 618 [Vermögenskonfiskation bei Desertion]
  • 1792 Schwarz,LausWB. I 264 [vorzeitige Entlassung]
  • 1793 Schwarz,LausWB. III 178 [keine Anrechnung der Jahre auswärtigen Kriegsdiensts infolge Gefangenschaft]
  • 1794 KurpfSamml. V 671 [Desertion im Felde nach Ablauf der Kapitulationszeit]
  • 1794 Schwarz,LausWB. V 164 [Verlängerung nach Entweichen ins Ausland u. Rückkehr]
  • 1798 RepRecht I 107
  • 1802 Kropatschek,KKGes. XVI 346 [strafweise Verlängerung bei Desertion]
  • 1804 BadKantonRegl. 24 [Reservedienst nach Ausdienung der Kapitulationszeit]
  • 1804 BadKantonRegl. 25 [Verlängerung im Krieg]
  • die wirkung der milizpflichtigkeit besteht darin, ... daß er [der Pflichtige] in seinem kriegsdienste die geordnete kapitulationszeit aushalte
    1804 SammlBadStBl. III 486
  • in ... der ... uͤber die milizpflichtigkeit ... erlassenen verordnung haben se. kurfuͤrstl. durchlaucht erklaͤrt, daß die darin nicht bestimmte kapitulationszeit bei der infanterie auf 8 jahre, bei der cavallerie auf 10 jahre und bei der artillerie auf 12 jahre bestimmt seyn soll
    1804 SammlBadStBl. III 489
  • [der Dienende soll nicht über die Zeit im Dienst gehalten werden,] so weit nicht der ablauf der kapitulations-zeit in einen krieg faͤllt, als waͤhrend welchem keine kapitulation ablaufen kann
    1808 BadKriegspflicht. 13
  • 1808 BadKriegspflicht. 25 [mögliche Vertretung]
  • 1808 BadKriegspflicht. 27
  • 1808 BadKriegspflicht. 29 [Versorgung der Veteranen]
  • 1810 Knapp,RepWürt. III 1 S. 238 [vorzeitige Entlassung]
  • 1811 Knapp,RepWürt. III 1 S. 215 Anm. [Heiratsverbot]
  • 1811 v.Erffa,Steuern 56 [Steuerbefreiung]
  • 1812 Knapp,RepWürt. III 1 Nachtr. 146 [Versorgung der Veteranen]
  • 1813 Knapp,RepWürt. III 1 Nachtr. 75 [doppelte Kapitulationszeit als Strafe bei Eintritt eines Untertanen in fremde Kriegsdienste]
  • alle ausgewanderte, welche unter dem koͤnigl. militair dienste nehmen und die gesetzmaͤßige capitulations-zeit dienen, treten wieder in den vollen genuß ihrer unterthanen-rechte ein
    1815 WirtRealIndex I 122
  • 1817 ProtBundesversamml. II 62 [keine Beendigung bei Wegzug der Familie in anderen Bundesstaat]
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