Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaplanpfründe

Kaplanpfründe

, f.

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wie Kaplaneipfründe 
  • ist es ein herrenpfründ, so gehören die nutze unserm gemeinen capittel zu; ist es ... ein capelonpfründe, so sol man es ouch der pfründ anlegen und die damit bessern
    1428 Schöpflin,AlsDipl. II 346
  • als nun solche stattkirchen ... ußgebauen und zu gottesdiensten mit kapellanenpfründen angericht worden
    1444 BlWürtKG. 38 (1934) 140