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Kap(p)

, f. u. n.
I Bedeutung: a) besonders in Nowgorod und den baltischen Handelsstädten vorkommendes Hohlmaß mit einem Inhalt von 8 Liespfund oder 8 livl. Pfund, gebraucht im Warenhandel vor allem für Wachs, außerdem für Flachs und Hanf, b) Stückmaß für Häute
II Normalmaß
Räuber oder Dieb, der sich unkenntlich gemacht hat

1Kappe

, f.
I Mantel, Umhang, Obergewand, häufig mit Kapuze
  • 1 im geistlichen Bereich ist Kappe früh als Bezeichnung der Ordenstracht der Mönche (I) und der Kleidung der regulierten (und weltlichen?) Chorherren belegt und steht oft, in der Reformationszeit häufig abwertend, für den Mönchsstand überhaupt
  • 2 liturgisches Gewand (Chor-, Rauchmantel, Pluviale), häufig bei der Aufnahme in ein Stift als Gabe des Aufzunehmenden gefordert
  • 3 einzelne besondere 1Kappen: das als K. bezeichnete Gewand des hl. Martin (vgl. 1Kapelle, Kaplan) u., nur in einer Quelle belegt, der Krönungsmantel der Reichskleinodien
  • 4 als weltliches Kleidungsstück ist Kappe mit rechtlichem Bezug außer als Herrschaftssymbol (1Kappe III) belegt ua. als Abgabe an den Fronboten (I) bei der Entrichtung des Sterbfalls, in Luxusverboten und Kleidervorschriften sowie in preisregulierenden Bestimmungen
  • 5 im Sprichwort
II Kopfbedeckung, Kapuze mit oder ohne Schulterumhang
  • 1 im geistlichen Bereich Bestandteil der Ordenskleidung und des liturgischen Gewandes
  • 2 im weltlichen Bereich ist Kappe in rechtlicher Beziehung außer als Herrschafts- und Rechtssymbol (1Kappe III) belegt als Teil der Entlohnung, in Luxusverboten, als Teil der Gerade, ferner als Strafwerkzeug bei Ehrenstrafen und als Teil der Anstaltskleidung in Arbeits- und Zuchthäusern; das Tragen einer Kappe bei der Verübung von Straftaten gilt als Strafschärfungsgrund
  • 3 Bestandteil der Kleidung bestimmter Personengruppen
III die 1Kappe (I u. II) bei Rechtshandlungen, als Kennzeichen der Obrigkeit u. als Rechtssymbol, insb. als Investitursymbol bei der Errichtung eines Gemächtes (II 1) vor dem Pfalz- u. Lehngericht St. Gallen unter Vorsitz eines geistlichen Richters
IV in übertragener Bedeutung
  • 1 reguliertes Chorherrenstift nach der Windesheimer Kongregation
  • 2 Schlafraum eines Kanonikers während der sechswöchigen Probezeit im Paderborner Dom
  • 3 Speicher für die Kornpacht in Münster, teilweise auch als Gefängnis benützt
  • 4 Zurechtweisung, Schläge
  • 5 Bedachung
  • 6 Stütz- und Tragholz im Bergbau
  • 7 Festungsbauwerk
  • 8 obere Deich- oder Dammfläche
  • 9 Gewölbe, Höhlung im Mauerwerk
  • 10 Versteifung der Spitze(n) bei Schuhen und Handschuhen
  • 11 Umhang für Pferde, Schabracke
V in Livland kleines Hohlmaß für Getreide; vermutlich entlehnt aus spätlateinisch und kirchenslawisch cappa (Berneker,SlavEWB. I 483f.; vergleiche DWB. V 195f.), oder von schwedisch kappe (so Gutzeit,Livl. Nachtr. II 28; vergleiche Alberti, Maß und Gewicht 478 nach Aubök,Münzlex. 168)?

2Kappe

, m.
wie Kapaun (I-III) 
I als Abgabe, insbesondere als regelmäßig (häufig zu Martini und Fastnacht) zu leistender Grundzins, später auch nach einer festen Umrechnungsverhältnis in Geld entrichtet, vereinzelt (Freiburg/Breisgau) auch als Ehrschatz 
  • 1 hierher? oder andere Etymologie?
II als Teil der Besoldung und als Geschenk
Bezeichnung für einen Angehörigen der Brüder vom gemeinsamen Leben

1kappen

, v.
I geistlich einkleiden
II übertragene Bedeutung zu 1Kappe (I 4 oder II 2): unkenntlich machen

2kappen

, v.
besonders im seemännischen Bereich: in einer Notlage abhauen, abschlagen
Flurname für ein Grundstück, von dem 2Kappen als Abgabe zu leisten sind oder waren
Handwerksbuch, in das in Nürnberg die Namen der neuzugelassenen Meister bestimmter Berufe und ihre für die Zulassung geleisteten Abgaben eingetragen werden
einmaliger feierlicher Umzug der förmlich zum Domkapitel Paderborn zugelassenen Kappenherren (II), auch mehrere Jahre nach der sechswöchigen Kappenzeit vorkommend und daher wohl ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Ahnenprobe
I statt einer 1Kappe (I 2) in Geld zu leistende Abgabe des in ein 1Stift eintretenden Geistlichen
III Dirnenlohn, auch Abgabe der Dirnen an die Obrigkeit?
Grundzins, der meist zu Martini in 2Kappen oder auch in einem Geldbetrag, dessen Höhe sich in einem festen Umrechnungsverhältnis nach der Anzahl der ursprünglich zu leistenden 2Kappen bestimmt, entrichtet wird
wie 2Kappengeld 
rotwelsch
I Klostergeistlicher, Kapuzinermönch
II Verräter
I Ordenshaus der Brüder vom gemeinsamen Leben
II wie 1Kappe (IV 2), Schlafraum der Kanoniker im Paderborner Dom während der sechswöchigen Kappenzeit 
I in Württemberg Bezeichnung für einen Bruder vom gemeinsamen Leben sowie einen Chorherrn zu den blauen Brüdern in Einsiedel im Schönbuch auf Grund der Kopfbedeckung
II Kanoniker des Paderborner Domstifts, der während der sechswöchigen Probezeit in der 1Kappe (IV 2) schlafen muß
wie 1Kappe (I 1) 
I allgemein Mönch, der eine 1Kappe (I 1) trägt
III Angehöriger eines Bettelordens
in Münster "die Festsetzung der Taxe für diejenigen Pflichtigen, die den Termin der Kornlieferung versäumten oder kontraktmäßig die Abgaben in Gelde entrichteten, kappensate'" A. Tibus, Gründungsgeschichte der Stifter ... im Bereiche des alten Bisthums Münster, Bd. I (1885) 87
Umrechnungsverhältnis für die Entrichtung von Kornpacht in Geld
wie Kappensatefuß 
Anteil an der Diebesbeute
Zehntabgabe in 2Kappen 
sechswöchige Probezeit eines Kanonikers vor der Aufnahme in das Domstift Paderborn
Zins, Abgabe in 2Kappen 

Kapper

, m.
wie Kappelmönch 
Gut (II), von dem Kapphähne zu leisten sind und dessen Eigenschaft als Erbzins- oder Lehengut im 18. Jh. umstritten ist
ursprünglich Laken, Tuch zu einer 1Kappe, dann Geldsumme zum Erwerb derselben und als solche zusätzlichen Vergütung, im Seerecht später die Sondervergütung, die der Kapitän (II) beziehungsweise der Reeder vom Ladungsinteressenten erhält

Kappung

, subst.