Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Kappe

2Kappe

, m.
wie Kapaun (I-III) 
I als Abgabe, insbesondere als regelmäßig (häufig zu Martini und Fastnacht) zu leistender Grundzins, später auch nach einer festen Umrechnungsverhältnis in Geld entrichtet, vereinzelt (Freiburg/Breisgau) auch als Ehrschatz 
  • 1 hierher? oder andere Etymologie?
II als Teil der Besoldung und als Geschenk