Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2kappen

2kappen

, v.

zu germ. Wz. *kapp- (spalten), vgl. Kluge20 350
besonders im seemännischen Bereich: in einer Notlage abhauen, abschlagen
  • wann ein schiffer ... dafuͤr haͤlt, daß er zu erhaltung leibes, schiffes und gutes ... masten oder thauen kappen ... oder sonst andern schaden am schiffe ... thun muͤsse, so soll er die sache ... mit seinem schiffsvolcke unverzuͤglich uͤberlegen und sich nach ihrem rath ... verhalten
    1727 PreußSeeR. VIII 14
  • was an schiffsgeraͤthschaften, tauen, masten, segeln, in seenoth gekappet worden, muß nach dem zur zeit der kappung erweißlich gewesenen werth berechnet und verguͤtiget werden
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. 250 a
  • 1815 Lohmann,HambRatschlüsse I 152
  • 1824 Mittermaier,PrivR. 188
  • der begriff der havariegrosse ist der, daß alle schaͤden ... dahin gehoren, die absichtlich herbeygefuͤhrt werden, um schiff und ladung aus einer ... gefahr zu retten ... [hierzu zählen] vorsaͤtzlich gekappte masten ... gekappte anker und taue
    1830 Pöhls,HR. III 658
  • 1832 Schlössing,KaufmWB. 187
  • oJ. DWB. V 196
  • oJ. TrübnerWB. IV 96
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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