Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2kappen
Artikel davor:
Kaplansche
Kaplarei
Kapler
Kap(p)
Käppchen
Kappdieb
1Kappe
2Kappe
Kappelmönch
1kappen
2kappen
, v.
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zu germ. Wz. *kapp- (spalten), vgl. Kluge20 350
besonders im seemännischen Bereich: in einer Notlage abhauen, abschlagen
besonders im seemännischen Bereich: in einer Notlage abhauen, abschlagen
- wann ein schiffer ... dafuͤr haͤlt, daß er zu erhaltung leibes, schiffes und gutes ... masten oder thauen kappen ... oder sonst andern schaden am schiffe ... thun muͤsse, so soll er die sache ... mit seinem schiffsvolcke unverzuͤglich uͤberlegen und sich nach ihrem rath ... verhalten1727 PreußSeeR. VIII 14
- was an schiffsgeraͤthschaften, tauen, masten, segeln, in seenoth gekappet worden, muß nach dem zur zeit der kappung erweißlich gewesenen werth berechnet und verguͤtiget werden1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. 250 a
- 1815 Lohmann,HambRatschlüsse I 152
- 1824 Mittermaier,PrivR. 188
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der begriff der havariegrosse ist der, daß alle schaͤden ... dahin gehoren, die absichtlich herbeygefuͤhrt werden, um schiff und ladung aus einer ... gefahr zu retten ... [hierzu zählen] vorsaͤtzlich gekappte masten ... gekappte anker und taue1830 Pöhls,HR. III 658Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1832 Schlössing,KaufmWB. 187
- oJ. DWB. V 196
- oJ. TrübnerWB. IV 96