Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kappenherr

Kappenherr

, m.


I in Württemberg Bezeichnung für einen Bruder vom gemeinsamen Leben sowie einen Chorherrn zu den blauen Brüdern in Einsiedel im Schönbuch auf Grund der Kopfbedeckung
Sachhinweis: O. Meyer, Die Brüder d. gemeinsamen Lebens in Württemberg 1477-1517/BlWürtKG. 17 (1913) 97-138 u. 18 (1914) 142-160; Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 285-295
  • item das die capfenherrn widerumb abgeton und in stift verwendt werden
    1514 WürtLTA.1 I 211
  • söllen die kappenhern userhalp des Schainbuchs, darin herzog E. als siner stiftung ruwet ..., abgetan ... werden
    1514 WürtLTA.1 I 238
  • diese saͤmtliche kappen- ... herrn ... hatten nicht das gluͤck, den beyfall ihres zeitalters zu erhalten
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 283
  • im jahr 1516 wurde auf mehrfache beschwerden der staͤnde gegen ... die kappenherren, wie die chorherren von ihrer kleidung genannt wurden, [d. Chorherrenstift Urach] mit andern aͤhnlichen stiftern des landes kraft einer bulle des papstes Leo X. ... wieder aufgehoben
    1831 OAUrach 122
  • 1831 OAUrach 159
II
Kanoniker des Paderborner Domstifts, der während der sechswöchigen Probezeit in der 1Kappe (IV 2) schlafen muß
  • ob der cappenherr den statutis gemeß innerhalb dieser 6 wochen stets auf der kappen geschlaffen und von der freiheit niemahlen gewesen sey
    1651 ZWestf. 96, 2 (1940) 22
  • [daß man] künftig angehende kappenherren von dem schlafen in cappa und von tragung der kirchlichen kleider während der kappenzeit ad 6 wochen ... dispensieren könnte
    1790 ZWestf. 96, 2 (1940) 21
unter Ausschluss der Schreibform(en):