Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapphahn(s)gut

Kapphahn(s)gut

, n.

Gut (II), von dem Kapphähne zu leisten sind und dessen Eigenschaft als Erbzins- oder Lehengut im 18. Jh. umstritten ist
  • kaphan-guͤther: in Thuͤringen und benachbarten orten giebt es lehnguͤter, so diesen namen fuͤhren, weil davon dem lehnherrn ein oder mehr capaunen gebuͤhren
    1737 Zedler XV 175
  • 1738 Hayme 407
  • bona illa in Thuringia, vicinisque locis, quae vulgò kaphanguͤter vocantur, refferri et annumerari possunt bonis feudalibus impropriis, non autem censiticis, quando hanc notam habent, daß sie allein auf maͤnnliche und nicht auf weibliche personen fallen und vererben sollen
    1740 Besold,Thes.2 I 550
  • 1757 Estor,RGel. I 788
  • 1762 Wiesand 615
  • heisen die pachtguͤther ... von demjenigen, was der pachter an zinß oder pacht entrichtet: kaphahns-guͤther 
    1769 Lennep,LandsiedelR. II 20
  • 1775 Adelung II 1501
  • von denen kaphanguͤtern ... Carpzov ... will sie als bona emphyteutica angesehen wissen, und sind sie in dem von ihm beygefuͤgten urtheil gleichfalls vor erbe erklaͤret, und ist denen toͤchtern aus diesem grunde die erbfolge darinn zuerkannt worden. ob und wie weit nun die heutige gewohnheit die toͤchter von diesen guͤtern ausschliesse, ist mir unbekannt. so viel aber zeiget die jaͤhrliche lieferung der capaunen, daß es keine ritter-lehen, sondern bauer-guͤter oder bauer-lehen seyn muͤssen
    1783 Buri,Bauerng. 307
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 545
  • 1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 609
  • 1801 RepRecht IX 85
  • dieser lehenbrief [von 1643] setzt ausser zweifel, daß ... die kapphahn-guͤter einen gegenstand des lehens ausmachen. eben so gewiß ist es auch, daß die kaphahn-guͤter unter die mancherley gattungen der bauern-guͤter gehoͤren
    1804 Krünitz,Enzykl. 69 S. 262
  • 1808 Campe II 888