Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaprittenwirt

Kaprittenwirt

, m.

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wohl zu frz. cabaret, vergleiche MnlWB. III 1087f.
Schankwirt
  • ordnung der gasthalter und capritten würthe ... wo fehren nun er [Herbergswirt] solche gäste, frembd oder inheimische, bekueme, welche mit stückwerck, als brod, fleiß provind, auch den wein mit der maßen zu bezahlen begehren und über nacht nit bleiben wollen, dieselbe soll der würth ... den capritten würthen heimschicken
    1607 TrierWQ. 238