Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaprittenwirtschaft

Kaprittenwirtschaft

, f.

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zu Kaprittenwirt 
  • wohe ein burger sich der öffnen gasthaltung oder capritten würthschaft ahnnehmen wollt, der soll zuvorn magistrat allhie zu T. ... ansuchen, demselben ahn eyds statt pflicht thun
    1607 TrierWQ. 237