Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapsel
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Kapse
Kapsel
, f.
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I
Reliquienbehältnis
vgl.
Kapse (I)
- zu Aachen aber seynd an reichs-kleinodien vorhanden: ... eine mit edelgesteinen besetzte und zur croͤnung gleichmaͤßig essentialiter erforderte guͤldene capsel, darinnen von der erde, worauf das blut Stephani bey seiner steinigung geflossen seye, aufbehalten werden solle, welches dem zu croͤnenden kayser auf sein verlangen eroͤffnet und gezeiget werde1738 Moser,StaatsR. II 428Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 612
- um 1795 StaatsRHeilRömR. 44
II
wie Kapse (II), aber auch als größeres Behältnis für Urkunden und Geld belegt
- khauffbrief ... mit angehengten capseln1572 MünchenStR.(Auer) 216Faksimile (ca. 155 KB)
- bey den stand-geldern, so auf den jahrmaͤrckten gehoben werden, ... sollen ... die gelder in zwey verschlossene capsuln gesamlet werden, welche ... in beyseyn des burgermeisters und der burgerschafft syndici eroͤffnet ... werden1676 HessSamml. III 80Faksimile (ca. 522 KB)
- papier, wax, cäpsel und pärgäment ... [und] andere canzlei notturften17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 199Faksimile (ca. 38 KB)
- 1719 Lünig,TheatrCerem. I 816
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- [Gebühren wegen ausfertigung eines reichs-lehn-briefes:] fuͤr die hoͤltzerne capselln an die kayserliche lehn-briefe und documenten 6 kayserguͤl[den]. will man silberne oder guͤldene capselln und bullen an die briefe haben, so werden selbige nach ihrem werthe bezahlet1720 Lünig,TheatrCerem. II 941Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1733 Gross,Reichshofkanzlei 231
- am besten sind die siegel verwahrt, die eine capsel bedeckt, sie sey von holz oder bley, blech, silber oder gold, da man nur auf erhaltung der capsel zu sehen hat und nur in letztern faͤllen oft wiederum besondere uͤberzuͤge oder futterals darüber macht1765 Pütter,JurPraxis I 270Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 612
- 1788 WürtJbVk. 1955 S. 35
- 1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 150
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- oJ. DWB. V 201