Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapturbefehl
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Kapturbefehl
, m.
vorwiegend für Sachsen belegte Bezeichnung für den Arrestbefehl, durch den der Wechselschuldner auf Antrag des Wechselgläubigers nach erfolgloser Vorlegung des Wechsels in den Wechselarrest gebracht wird, vereinzelt auch Haftbefehl für Kriminaltäter, vom Landesherrn beziehungsweise der Landesregierung erlassen
zu
Kaptur
- 1718 CAug. II 2080
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- 1720 Zipffel,Händel V 7
- captur-befehl ist ein von dem landes-fuͤrsten an die unter-obrigkeit auf vorhergehende vorstellung ergangenes rescript, daß mit arretirung einer person verfahren werde, wird ... in wechsel-sachen auf ansuchen eines glaͤubigers wieder einen wechsel-debitorem gegeben, daß dieser nach beschehener production und recognition des wechsels in entstehender zahlung alsobald zum arrest gebracht [werde]1733 Zedler V 716Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1738 Hayme 72
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- capturbefehl ... [wird] auch in inquisitionssachen bey wichtigen verbrechen ertheilet1753 Ludovici,KfmLex.1 II 150
- 1774 Adelung I 1179
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- 1776 CSax. I 1039
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- zu arretirung eines fluͤchtigen schuldners sind den kreditoribus, auf ihr ansuchen, offne kapturbefehle zu ertheilen1792 Schwarz,LausWB. I 265Faksimile (ca. 114 KB)
- 1794 Schwarz,LausWB. V 144
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- auch kann ihm [Wechselschuldner] nach vorlegung des originalwechsels ohne citation die wache gesetzt werden, in den messen, oder wo verdacht der flucht vorhanden, ohne daß es eines besondern capturbefehls bedarf1829 Sachsen/Pöhls,HR. II 688Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte