Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapularbuch

Kapularbuch

, n.

Etym.?
wie Hauptbuch (I) 
  • die aus den haͤnden der referenten erhaltenen konklusa verwahren sie [reichs-hofraths-sekretaͤre] in ihrem hauptbuch oder kapularbuch und liefern sie hierauf in vierzehn tagen laͤngstens in die registratur
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 109